§ 29 Abschn. B Abs. 5 BAT geht vom Grundsatz aus, dass der sog. ehegattenbezogene Anteil im Ortszuschlag (der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2) für jedes Ehepaar im öffentlichen Dienst nur einmal gezahlt wird.[1]

Steht der Ehegatte eines Angestellten

als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst

oder

ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt

und

stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder eine entsprechende Leistung in bestimmter Höhe zu,

erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgeblichen Ortszuschlages nur zur Hälfte

(§ 29 Abschn. B Abs. 5 BAT).

 
Steht der ehegattenbezogene Anteil nur zur Hälfte zu, ist zu zahlen
  ab 1.1. bzw. 1.4.2003 ab 1.1.2004 ab 1.5.2004
in den Tarifklassen Ib und Ic 52,40 EUR 52,92 EUR 53,45 EUR
in der Tarifklasse II 49,91 EUR 50, 41 EUR 50,91 EUR
[1] Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Haushaltsstrukturgesetz vom 18.12.1975 – BT-Drucks. 7/4127, S. 40.

4.4.1 Der Anwendungsbereich der Halbierungsregelung

Die Halbierung des "ehegattenbezogenen" Anteils kommt nur in Betracht

Weitere Halbierungstatbestände sind im BAT nicht vorgesehen.

Insbesondere findet eine Halbierung nicht statt bei früheren Ehegatten.

 
Praxis-Beispiel

Der frühere Ehegatte einer Angestellten arbeitet ebenfalls im öffentlichen Dienst.

Unter Umständen erhalten nach der Scheidung beide früheren Ehegatten den Ortszuschlag der Stufe 2 in voller Höhe:

der Mann als Geschiedener mit Unterhaltsverpflichtung,

die Frau als "andere" Angestellte, weil sie z.B. das aus der Ehe hervorgegangene Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat.

4.4.2 Begriff "öffentlicher Dienst"

Für das Ortszuschlagsrecht haben die Tarifvertragsparteien in § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT eine eigenständige Definition des Begriffes "öffentlicher Dienst" aufgestellt.

Die Definition ist umfassender als die sonst im BAT verwendete Begriffsbestimmung (z.B. in Ziffer 1 der Protokollnotizen zu § 27 BAT, Ziffer 2 der Protokollnotizen zu § 1 des Zuwendungs-TV).

Öffentlicher Dienst im Sinne des Ortszuschlagsrechts ist nach § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1 BAT

  • eine Tätigkeit

    - beim Bund

    - bei einem Land

    - bei einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen.

  • Ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder ihren Verbänden.

    Die Religionsgemeinschaften sowie die kirchlichen Unternehmungen, die unmittelbar der Zwecksetzung der Religionsgemeinschaften und deren Angestellten dienen, sind von den Konkurrenzregelungen des Ortszuschlags ausgenommen, da diese Einrichtungen nicht vom Bund, einem Land oder einer Gemeinde finanziert werden. Zu den Verbänden der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gehören z.B. die kirchlichen Zusatzversorgungskassen.[1]

Dem öffentlichen Dienst im Sinne der Konkurrenzregelungen des Ortszuschlagsrechts gleichgestellt ist die

  • Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der der Bund oder eine sonstige Körperschaft durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist (§ 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 2 BAT).

Darüber hinaus gilt als Beschäftigung im öffentlichen Dienst

  • die Tätigkeit bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen der Religionsgemeinschaften, insbesondere bei kirchlichen Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen[2] sowie
  • die Tätigkeit bei einem sonstigen Arbeitgeber,

wenn in der Einrichtung/bei dem sonstigen Arbeitgeber die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder den Regelungen über Ortszuschläge oder Sozialzuschläge vergleichbare Vorschriften Anwendung finden.

Beide Alternativen setzen voraus, dass der Bund oder eine sonstige Körperschaft durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise an dieser Einrichtung beteiligt ist (§ 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1 letzter Halbsatz und Satz 3 BAT).

 
Praxis-Tipp

Die Halbierung des Ehegattenanteils kann also auch eintreten, wenn der Ehegatte bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt ist!

Voraussetzung ist, dass der private Arbeitgeber den BAT oder vergleichbare Regelungen anwendet und die öffentliche Hand an dieser Einrichtung finanziell beteiligt ist, z.B. durch Zahlung von Personal- oder Sachkostenzuschüssen.

Auf Art und Umfang der Zuschüsse kommt es dabei nicht an. Stammen fünf bis acht Prozent der Mittel des privaten Arbeitgebers aus öffentlichen Zuschüssen, reicht dies für eine Anwendung der Halbierungsvorschrift aus.[3] Es genügt jedenfalls, wenn

  • die öffentliche Hand eine beherrschende Beteiligung hat und
  • es sich um ein Unternehmen handelt...

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