Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird,

Grundvergütung der höheren Vergütungsgruppe nach dem für die bisherige Grundvergütung maßgebenden Lebensalter,

§ 27 Abschn. A Abs. 3 Satz 1 BAT.

Bei einer Höhergruppierung ändert sich die Lebensaltersstufe also grundsätzlich nicht.

Hatte der Angestellte in der verlassenen Vergütungsgruppe die letzte Lebensalterstufe erreicht, und sieht die höhere Vergütungsgruppe weitere Lebensaltersstufen vor, erhält der Angestellte Grundvergütung nach der seinem tatsächlichen oder fiktiven Lebensalter entsprechenden Stufe.

 
Praxis-Beispiel

Ein bereits seit seinem 27. Lebensjahr beim Land beschäftigter, heute 45-jähriger Kassenangestellter (Vergütungsgruppe V c) übernimmt mit Wirkung vom 1.1.1995 die Leitung der Kasse, der insgesamt 6 Kassenangestellte angehören (Vergütungsgruppe V b).

Bisher erhielt der Mitarbeiter Grundvergütung der Vergütungsgruppe V c der Lebensaltersstufe nach vollendetem 41. Lebensjahr = die Endgrundvergütung dieser Vergütungsgruppe.

Nach seiner Höhergruppierung hat der Angestellte Anspruch auf Grundvergütung der Vergütungsgruppe V b nach vollendetem 45. Lebensjahr.

Die Vergütungsgruppe V b sieht gegenüber der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe zwei zusätzliche Lebensaltersstufen vor.

Besonderheiten bestehen bei der Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe III (oder einer niedrigeren Vergütungsgruppe) in die Vergütungsgruppe II b (oder in eine höhere Vergütungsgruppe):

Der Angestellte erhält "mindestens die Grundvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er bereits bei der Einstellung in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wäre", § 27 Abschn. A Abs. 3 Satz 2 BAT.

Diese Regelung berücksichtigt, dass bei einer sofortigen Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II b Nachteile bei der Festsetzung der Lebensaltersstufe erst entstehen, wenn der Angestellte bei seiner Einstellung das 35. Lebensjahr vollendet hat.

In den niedrigeren Vergütungsgruppen wirkt sich bereits die Einstellung nach Vollendung des 31. Lebensjahres schädlich auf die Lebensaltersstufe aus.

 
Praxis-Beispiel

Ein 1987 im Alter von 38 Jahren eingestellter technischer Angestellter der Vergütungsgruppe III (Fallgruppe 2 a) soll nach achtjähriger Bewährung mit Wirkung vom 1.10.1995 in die Vergütungsgruppe II a höhergruppiert werden.

In der bisherigen Vergütungsgruppe hatte der heute 46-jährige Angestellte Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem 41. Lebensjahr erhalten (Einstellung in Lebensaltersstufe 33 [38 -31 ] : 2; Alterssteigerung 1988, 1990, 1992, 1994 bis zur Lebensaltersstufe 41).

Wäre der Angestellte sofort in die Vergütungsgruppe II a eingestellt worden, würde ihm heute Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem 43. Lebensjahr zustehen:

Einstellung in Lebensaltersstufe

 
  38,0 (tatsächliches Lebensalter)
- 1,5 ([38-35]:2)
= 36,5 = nach vollendetem 35. Lebensjahr;

Alterssteigerung 1988 1994 bis zur Lebensaltersstufe 43.

Der Angestellte wird damit nach seiner Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III einer höheren Lebensaltersstufe zugeordnet.

Auch nach einer Höhergruppierung erhält der Angestellte jeweils mit Beginn des Monats, in dem er ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, die Grundvergütung der nächsthöheren Lebensaltersstufe (§ 27 Abschn. A Abs. 3 Satz 3 BAT).

Der Zeitpunkt der Alterssteigerung wird durch die Höhergruppierung nicht beeinflusst. Der Zwei-Jahres-Rhythmus beginnt nicht etwa mit der Höhergruppierung neu zu laufen, sondern orientiert sich weiterhin am tatsächlichen Lebensalter des Angestellten.

Wegen der Besonderheiten bei Alterssteigerungen in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 wird auf die Ausführungen Die befristete Halbierung der Stufensteigerung, Besonderheiten bei Neueinstellungen in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 verwiesen.

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