Die Berücksichtigung von Vorzeiten in der früheren DDR richtet sich nach § 72 Abschn. A III BAT.

Werden im Rahmen der Beschäftigungszeit oder Dienstzeit Zeiten vor dem 3.10.1990 im Beitrittsgebiet anerkannt, gilt

Einzelheiten zur Anrechnung von Zeiten in der früheren DDR siehe "Beschäftigungszeit" und "Dienstzeit ".

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