Die Berücksichtigung von Vorzeiten in der früheren DDR richtet sich nach § 72 Abschn. A III BAT.
Werden im Rahmen der Beschäftigungszeit oder Dienstzeit Zeiten vor dem 3.10.1990 im Beitrittsgebiet anerkannt, gilt
- beim Bund und beim Land Berlin als Tag der Einstellung (§ 27 Abschn. A Abs. 2 BAT) der Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit
- im Übrigen als Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 27 Abschn. A Abs. 6 BAT) die berücksichtigte Dienstzeit.
Einzelheiten zur Anrechnung von Zeiten in der früheren DDR siehe "Beschäftigungszeit" und "Dienstzeit ".
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