Nach § 27 Abschn. A Abs. 2 Satz 1 BAT (Bund/Länder-Fassung) ist eine Einstellung nach Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres für die Stufenberechnung unschädlich, wenn der Mitarbeiter in den Vergütungsgruppen

  • X bis III spätestens am Ende des Monats eingestellt wird, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet,
  • II b bis I spätestens am Ende des Monats eingestellt wird, in dem er das 35. Lebensjahr vollendet.

In diesen Fällen erhält der Angestellte grundsätzlich die Grundvergütung seiner Lebensaltersstufe.

Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe (§ 27 Abschn. A Abs. 2 Satz 3 BAT).

 
Praxis-Beispiel
  • Das Land Baden-Württemberg beabsichtigt, eine am 25. April 1973 geborene Bezügerechnerin einzustellen (Vergütungsgruppe VI b).

    Erfolgt die Einstellung z.B. am 15. April 2003, erhält sie Grundvergütung entsprechend ihrem tatsächlichen Lebensalter, also Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem 29. Lebensjahr (§ 27 Abschn. A Abs. 2 Satz 1 BAT).

  • Im Städtischen Krankenhaus wird zum 1.8.2003 ein Arzt (geboren 17.1.1969) neu eingestellt.

    Der Mitarbeiter hat bei seiner Einstellung das 34. Lebensjahr vollendet. Er erhält Grundvergütung der Vergütungsgruppe II a, Lebensaltersstufe nach vollendetem 33. Lebensjahr. (Die Vergütungstabellen sehen eine Erhöhung der Grundvergütung immer nur bei Vollendung eines Lebensjahres mit ungerader Zahl vor.)

 
Wichtig

Besonderheiten sind zu beachten, wenn der Mitarbeiter in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2004 neu eingestellt wird und in der Zeit bis zum 31.12.2004 kein Lebensalter mit ungerader Zahl vollendet. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Die befristete Halbierung der Stufensteigerung, Besonderheiten bei Neueinstellungen in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 verwiesen.

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