Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter der Vergütungsgruppen

  • X bis III das 21. Lebensjahr,
  • II b bis I das 23. Lebensjahr vollendet,

erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe (§ 27 Abschn. A Abs. 1 Satz 1 BAT).

Unerheblich ist, ob der Angestellte bereits vor Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres beschäftigt war und somit Grundvergütung für Angestellte unter 21 bzw. 23 Jahren erhielt oder neu eingestellt wurde.

Das höhere Eingangsalter der Vergütungsgruppen II b bis I beruht darauf, dass eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppen regelmäßig den Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums voraussetzt. Dieser kann kaum vor Vollendung des 23. Lebensjahres erreicht werden.

Die Alterssteigerung

"Nach je zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Grundvergütung der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe", § 27 Abschn. A Abs. 1 Satz 3 BAT.

D.h. der Angestellte rückt – ausgehend vom 21. (23.) Lebensjahr – jeweils mit Beginn des Monats, in dem er ein Lebensalter mit ungerader Zahl vollendet, automatisch in die nächsthöhere Lebensaltersstufe auf.

Dies gilt auch für Angestellte, die erst nach Vollendung des 21. (23.) Lebensjahres eingestellt werden (näher hierzu auch unter "Grundvergütung bei Einstellung nach Vollendung des 31. (35.) Lebensjahres ").

"Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchem Monatstag der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt" (§ 27 Abschn. A Abs. 5 BAT).

 
Praxis-Beispiel

Ein am 20.1.1982 geborener Angestellter wurde am 1.8.2002 im Registraturdienst des Landes Baden-Württemberg (Vergütungsgruppe VIII) eingestellt.

  1. Vom 1.8.2002 bis zum 31.12.2002 erhielt er Grundvergütung für unter 21-jährige

    = Vergütungsgruppe VIII,

    = 100 % der Anfangsgrundvergütung (§ 28 Abs. 1 BAT.

  2. Ab 1.1.2003 – dem Beginn des Monats, in dem der Angestellte das 21. Lebensjahr vollendete – bestand Anspruch auf die Anfangsgrundvergütung

    = Grundvergütung der Vergütungsgruppe VIII, erste Lebensaltersstufe (§ 27 Abschn. A Abs. 1 Satz 1 BAT; Anlage 1 zum VergTV).

  3. Nach je zwei Jahren, also am 1.1.2005, 1.1.2007 usw. erhält der Angestellte die Grundvergütung der nächsthöheren Lebensaltersstufe (§ 27 Abschn. A Abs. 1 Satz 3 BAT).

Die Beträge der Grundvergütungen im Einzelnen sind in Anlage 1 zum VergTV festgelegt.

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