Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter der Vergütungsgruppen

  • X bis III das 21. Lebensjahr,
  • II bis I das 23. Lebensjahr vollendet,

erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe (§ 27 Abschn. A Abs. 1 Satz 1 BAT).

Unerheblich ist, ob der Angestellte bereits vor Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres beschäftigt war und somit Grundvergütung für Angestellte unter 21 bzw. 23 Jahren erhielt oder neu eingestellt wurde.

Alterssteigerung:

Nach je zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe, § 27 Abschn. A Abs. 1 Satz 2 BAT.

Die Grundvergütung erhöht sich also automatisch, jeweils bei Vollendung eines Lebensjahres mit ungerader Zahl.

Ohne Rücksicht darauf, an welchem Tag des Monats der Angestellte tatsächlich geboren ist, gilt das Lebensjahr immer mit Beginn des Monats, in den der Geburtstag fällt, als vollendet (§ 27 Abschn. A Abs. 5 BAT).

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