Nach § 40 BAT in der bis 31.8.1994 gültigen Fassung bestand ein Beihilfeanspruch nur, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit des Angestellten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten betrug.

Das BAG[1] hat den Ausschluss unterhälftig beschäftigter Teilzeitkräfte wegen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 BeschFG (seit 1.1.2001 § 4 Abs. 1 TzBfG) für unwirksam erklärt. Damit haben auch Teilzeitkräfte mit weniger als 19,25 Wochenstunden Anspruch auf Beihilfe.

Die Absicht der Tarifvertragsparteien, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit teilzeitbeschäftigten Beamten gleich zu behandeln, hat das BAG nicht als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Angestellten anerkannt. Auch könne nicht generell davon ausgegangen werden, dass bei einer Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit die Krankenversorgung des Arbeitnehmers anderweitig sichergestellt ist.

Mit der Tarifänderung 1994 wurde § 40 BAT mit Wirkung vom 1.9.1994 dahingehend geändert, dass künftig allen teilzeitbeschäftigten Angestellten, deren Arbeitsverhältnis vom BAT erfasst wird, ein Anspruch auf Beihilfe zusteht.

Weiterhin ausgeschlossen bleiben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 3 Buchst. n BAT oder einer sonstigen Vorschrift aus dem BAT ausgenommen sind. Danach erhalten insbesondere die geringfügig Beschäftigten auch künftig keine Beihilfe.

Nach der Rechtsprechung des EuGH[2] verstößt jedoch die Herausnahme der geringfügig Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit. Ausdrücklich entschieden wurde, dass jährliche Sonderzahlungen, wie z.B. die Weihnachtszuwendung, auch geringfügig beschäftigten Teilzeitkräften zusteht. Ob den betroffenen Mitarbeitern alle tariflichen Leistungen – damit auch die Beihilfe - zustehen, wurde noch nicht abschließend entschieden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen "Teilzeitarbeit" verwiesen.

Nach § 40 BAT erhalten nichtvollbeschäftigte Angestellte nicht mehr – wie bisher – die volle Beihilfe. Vielmehr wird von der errechneten Beihilfe nur der Teil ausgezahlt, der dem Verhältnis der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten entspricht.

Nachdem das BAG zunächst zum Tarifvertrag der Deutschen Post AG entschieden hatte, dass auch unterhälftig teilzeitbeschäftigten Angestellten die volle Beihilfe zustehe[3], musste das BAG zur Neufassung des § 40 BAT Stellung nehmen:

Das BAG hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass nach § 40 Unterabs. 2 BAT in der Fassung des 69. Änderungstarifvertrages vom 25. April 1994 Teilzeitkräften die Beihilfe nur anteilig gewährt werden muss.[4]

Die Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werde zu privaten Aufwendungen gewährt, die der Angestellte grundsätzlich aus seiner Vergütung decken müsse. Nach der vorliegenden Tarifregelung leiste der Arbeitgeber zu diesen privaten Aufwendungen lediglich einen Zuschuss. Diesen dürften die Tarifvertragsparteien - wie den laufenden Lohn auch - nach dem Umfang der vereinbarten Arbeitszeit bemessen.

Durch die Neufassung des § 40 Unterabs. 2 BAT hätten die Tarifvertragsparteien mit Wirkung vom 1. September 1994 den Zweck der Beihilfe gegenüber früher geändert. Eine die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitkräften ausschließende Bedarfsdeckung bezwecke die Leistung nicht mehr.

Ein sachlicher Grund, der die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitkräften rechtfertige (§ 4 Abs. 1 TzBfG), sei damit gegeben.

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