Monatliche Zulagen sind grundsätzlich anteilig zu zahlen (§ 34 Abs. 2 BAT).

Dies gilt insbesondere für die allgemeine Zulage, aber auch für die Pflegezulage.[1]

Nach der Rechtsprechung[2] können jedoch Teilzeitbeschäftigte "im selben Umfang wie Vollzeitbeschäftigte" Wechselschichtzulage verlangen.

Die Tarifvertragsparteien wollen mit der Wechselschichtzulage eine konkrete Belastung des Arbeitnehmers ausgleichen. Außer Frage stehe, dass eine Teilzeitkraft in gleicher Weise wie ein Vollzeitkraft entspechenden Belastungen durch ständig wechselnde Arbeitszeiten ausgesetzt ist.

Dies bedeutet: Erfüllen Teilzeitbeschäftigte die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 33a BAT, steht ihnen die Wechselschichtzulage in voller Höhe zu. § 34 Abs. 2 BAT verstößt insoweit gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und ist nichtig.

 
Praxis-Beispiel

Ist eine Teilzeitkraft in Wechselschicht eingesetzt und leistet sie in 5 Wochen durchschnittlich 40 Stunden in der Nachtschicht, so hat sie Anspruch auf die Wechselschichtzulage in voller Höhe, also auf 102,26 EUR[3] monatlich.

Arbeitnehmer mit weniger als 40 Nachtarbeitsstunden in 5 Wochen liegen unter der von § 33a BAT geforderten zeitlichen Belastungsgrenze und erhalten keine, auch keine anteilige Wechselschichtzulage. Möglicherweise steht ihnen jedoch ein Anspruch auf Schichtzulage nach § 33a Abs. 2 BAT zu.

Gleiches muss für die Gewährung der Schichtzulagen gelten. Dies hat die Rechtsprechung in der Begründung der Entscheidung zur Wechselschichtzulage[4] bereits klargestellt.

Der teilzeitbeschäftigte Angestellte erhält die Schichtzulagen in voller Höhe, wenn die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 BAT erfüllt sind. Die Beeinträchtigung des Lebensrhythmus durch die Schichtarbeit besteht bei der Teilzeitkraft in demselben Umfang wie bei der Vollzeitkraft.[5]

Müssen Teilzeitkräften die Schicht- und Wechselschichtzulagen nicht anteilig, sondern in voller Höhe gezahlt werden, so wirkt dies letztlich kontraproduktiv.

 
Praxis-Beispiel

Ein Krankenhaus wird auf einem Wechselschichtarbeitsplatz kaum zwei oder drei Teilzeitkräfte einstellen, wenn einer Vollzeitkraft auf diesem Arbeitsplatz nur einmal die Wechselschichtzulage gezahlt werden muss.

[1] BAG, Urt. v. 10.02.1999 – 10 AZR 711/98
[2] BAG, Urt. v. 23.06.1993 – DB 1993, 2188; LAG Berlin, Urt. v. 25.11.1991 – ZTR 1992, 201; BAG, Urt. v. 18.05.1994 – 10 AZR 391/93
[3] In den neuen Bundesländern anteilig.
[5] Der Schichtlohnzuschlag nach den Tarifverträgen für die Arbeiter des öffentlichen Dienstes ist dagegen nur arbeitszeitanteilig zu zahlen (BAG, Urt. v. 11.06.1997 – 10 AZR 784/96, ZTR 1997, 559), da es sich hier - im Gegensatz zur Schichtzulage nach dem BAT - nicht umeine Erschwerniszulage, sondern um einen je nach Lohngruppe unterschiedlich hohen Vergütungsbestandteil handelt.

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