Die Vergütung – geregelt im VII. Abschnitt des BAT – schuldet der Arbeitgeber als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zu erbringenden Dienste. Die Vergütungsbestandteile sind jedoch im wesentlichen Ausfluss des Alimentationsprinzips, d.h. sie knüpfen an soziale Gesichtspunkte an und nicht, wie zu erwarten wäre, an die tatsächliche Arbeitsleistung. So steigert sich z.B. die Grundvergütung im Zwei-Jahres-Rhythmus, der Ortszuschlag orientiert sich an Familienstand und Kinderzahl des Beschäftigten.

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