Das Tatbestandsmerkmal "Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen" ist denkbar weit gefasst.[1] Dies hat zur Folge, dass alle materiellen und immateriellen Vorteile, die dem Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar (z. B. durch Weitergabe an Dritte) zugute kommen, unter den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 TVöD fallen. Wie schon die inhaltsgleiche Regelung des § 10 BAT wird deshalb auch § 3 Abs. 2 TVöD für eine Begünstigung durch Testament/letztwillige Verfügungen gelten.[2]

2.1.1 Arten von Vergünstigungen

§ 3 Abs. 2 Satz 1 TVöD enthält verschiedene Arten von Vergünstigungen. Allerdings ist eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Arten entbehrlich, da der Oberbegriff "Vergünstigungen" und die Formulierung "sonstige Vergünstigungen" darauf schließen lassen, dass auch "Geschenke", "Belohnungen" und "Provisionen" zu den Vergünstigungen zählen. Aber auch Vorteile, die nicht unter die Begriffe Belohnungen, Geschenke oder Provisionen fallen, werden als "sonstige" Vergünstigungen ebenfalls von § 3 Abs. 2 Satz 1 TVöD erfasst.[1] Die unterschiedlichen Bezeichnungen sind allein dem Umstand geschuldet, dass der Begriff "Vergünstigung" nicht einheitlich definiert ist und in der Praxis unterschiedlich verwendet wird.

  • Geschenke und Belohnungen

    Geschenk und Belohnung ist jede freiwillige, unentgeltliche Zuwendung, die einen Vermögenswert besitzt, also den Empfänger bereichert, ohne dass von ihm eine Gegenleistung erwartet wird[2] (z. B. Geld, Sachleistungen, Eintrittskarten, Gutscheine, Duldung sexueller Handlungen). Diese Begriffsdefinition bedeutet jedoch nicht, dass eine vom Beschäftigten zu erbringende Gegenleistung das Vorliegen eines Geschenks bzw. einer Belohnung ausschließt. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, ob mit dem Geschenk bzw. der Belohnung für den Beschäftigten ein wirtschaftlicher, rechtlicher oder auch nur persönlicher Vorteil verbunden ist. Geschenke in diesem Sinne können deshalb auch Mahlzeiten sein, für die der Beschäftigte einen verbilligten Preis zahlt.[3]

  • Provisionen

    Unter Provisionen versteht man ein Entgelt, das für die Vermittlung oder den Abschluss von Verträgen gezahlt wird.

  • Sonstige Vergünstigungen

    Zu den sonstigen Vergünstigungen zählen z. B. günstige Darlehen, Bewirtungen und Einladungen zu Veranstaltungen (z. B. kostenloser Theaterbesuch oder eine unentgeltliche Reise) oder eine Terrassenüberdachung.[4] Aber auch kostenlose oder verbilligte Dienstleistungen, die dem Beschäftigten von einem Dritten angeboten werden, und ersparte Aufwendungen (z. B. Preisnachlässe oder ein besonders günstiger Mietzins für eine Wohnung) fallen unter die Begriffsdefinition.

2.1.2 Aufmerksamkeiten – geringwertige Vergünstigungen

Das Verbot des § 3 Abs. 2 TVöD gilt auch für Aufmerksamkeiten (z. B. Werbeartikel wie Schreibblocks, Taschen- oder Wandkalender, Kugelschreiber) oder geringwertige Vergünstigungen.

Das Bundesarbeitsgericht hat zwar in einem Urteil[1] zu § 3 Abs. 3 AVR-K (wortgleich mit § 10 BAT) ausgeführt, dass "kleinere Aufmerksamkeiten, die den Rahmen sozial üblicher Dankbarkeitsgesten nicht verlassen und deren Zurückweisung als Unhöflichkeit oder Pedanterie erschiene", ausgenommen sind. Allerdings hatte sich das Bundesarbeitsgericht seinerzeit nur mit den Begriffen "Belohnungen" und "Geschenke" auseinanderzusetzen.

§ 3 Abs. 2 TVöD stellt dagegen auf der Begriff der "Vergünstigung" ab. Dieser ist wertmäßig nicht begrenzt und umfasst neben den "Belohnungen" und "Geschenken" (siehe Punkt 2.1.1) auch "Provisionen" und "sonstige Vergünstigungen". Kleinere Aufmerksamkeiten fallen nach dem Zweck der Vorschrift daher ebenfalls unter den Begriff der "Vergünstigung", ggf. kann jedoch eine stillschweigende Zustimmung angenommen werden (siehe Punkt 3.2).

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