Die Zustimmung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Insofern kann die Zustimmung ausdrücklich in der Erklärung des Arbeitgebers zum Ausdruck kommen.

Die Zustimmung des Arbeitgebers kann aber auch stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Zustimmung kann nur unterstellt werden, wenn die Entgegennahme der Vergünstigung unbedenklich erscheint, weil sie nach der allgemeinen Verkehrssitte als üblich zu bewerten ist und eine Beeinträchtigung der Objektivität des Beschäftigten nicht befürchtet werden muss.

 
Praxis-Beispiel

Kleinere Aufmerksamkeiten wie geringwertige Werbeartikel (z. B. Kalender, Notizblock), soweit damit kein Missbrauch getrieben wird; Höflichkeitsanerbieten wie Tabakwaren oder das Abholen vom Flughafen, Bahnhof etc.

Eine stillschweigende Zustimmung ist aber auch dann anzunehmen, wenn eine Gegenleistung des Beschenkten nicht erwartet wird oder gar nicht möglich ist.

 
Praxis-Beispiel

Geschenke aus dem Kollegenkreis zu besonderen Anlässen (Geburtstage, Weihnachten, Dienstjubiläum), wenn der Arbeitgeber diese Praxis kennt und duldet; übliche Bewirtungen in angemessenem Rahmen anlässlich von Veranstaltungen, an denen der Beschäftigte aufgrund seiner Aufgabenstellung/seines dienstlichen Auftrags teilnimmt (Geschäftsessen, Empfänge, Verabschiedungen).

Ferner kann die Zustimmung als erteilt gelten, wenn der Arbeitgeber z. B. in einer Geschäftsanweisung eine Obergrenze für Sach- oder Geldzuwendungen vorgibt. Wird der vorgegebene Betrag (wertmäßig) nicht überschritten, darf die Zustimmung dann als erteilt gelten.

 
Praxis-Beispiel

Aufmerksamkeiten bis zu einem Betrag von 10 EUR sind als geringfügig anzusehen; die Zustimmung zur Annahme gilt als stillschweigend erteilt.[1]

[1] Vgl. Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen zum Erlass "Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein" (Amtsbl. Schl.-H. 2013, S. 13 [17]).

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