Wird nach Ablauf einer Elternzeit ein Sonderurlaub (Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes) beantragt, so ist dieser ab dem Tag nach Ende der Elternzeit mit Versicherungsmerkmal 40 zu melden. Der Sonderurlaub wirkt sich auf die Rentenanwartschaft nicht aus – insbesondere entsteht kein versorgungsrechtlicher Nachteil (anders als im früheren Gesamtversorgungssystem).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge