Wird mit Saisonarbeitern ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, bleibt die Pflichtversicherung auch während einer beschäftigungslosen Zeit aufrechterhalten. Für diese Zeit ist ein Versicherungsabschnitt mit dem Buchungsschlüssel 01 40 00 aufzubauen. Eine Abmeldung von der Versicherungspflicht am Ende der Saison sowie eine Wiederanmeldung zur Pflichtversicherung bei Beginn der nächsten Saison entfällt daher (vgl. Teil III 5.3). Dies gilt auch für "Arbeiter im Wald", nicht aber für Waldarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnisse der Waldarbeitertarifvertrag Anwendung findet (vgl. Teil III 5.2).

Tritt eine Saisonarbeiterin mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in der arbeitsfreien Zeit den Mutterschutz an, so ist die Dauer des Mutterschutzes – wie bei anderen regulären Beschäftigungen – mit dem Buchungsschlüssel 01 27 00 und eine sich anschließende Elternzeit mit dem Buchungsschlüssel 01 28 00 zu melden.

 

Beispiel Unbefristeter Saisonarbeiter

 
Sachverhalt Der Saisonarbeiter ist unbefristet beschäftigt. Es fallen nicht ununterbrochen Umlagen an.
 

Es bestand Anspruch auf die Jahressonderzahlung.

Umlage 3,75 %; Zusatzbeitrag 4,00 %
  Beschäftigungslose Zeiten: 1.1.2020 bis 14.3.2020,
    1.12.2020 bis 15.3.2021
Lösung Die Zeit der Beschäftigung ist mit dem Buchungsschlüssel 01 10 10 zu melden, die beschäftigungslose Zeit – soweit sie einen Kalendermonat überschreitet – mit 01 40 00.
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
1.1.2020 14.3.2020 01 40 00 0,00 0,00  
15.3.2020 30.11.2020 01 10 10 5.686,67 213,25  
15.3.2020 30.11.2020 01 10 11 17.813,33 668,00  
15.3.2020 30.11.2020 01 20 01 23.500,00 940,00  
1.12.2020 31.12.2020 01 40 00 0,00 0,00  
1.1.2021 20.3.2021 01 40 00 0,00 0,00  
21.3.2021 31.12.2021 01 10 11 26.500,00 993,75  
21.3.2021 31.12.2021 01 20 01 26.500,00 1.060,00  

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