Während der Dauer der Kurzarbeit besteht die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung fort.

Wenn die Agentur für Arbeit an die Beschäftigten ein Kurzarbeitergeld auszahlt, um den Entgeltausfall zum Teil auszugleichen, ist zu beachten, dass das Kurzarbeitergeld nicht zusatzversorgungspflichtig ist, da es sich hier um eine steuerfreie Lohnersatzleistung handelt. Während einer Kurzarbeit ist daher nur das vom Arbeitgeber gezahlte reduzierte steuerpflichtige Arbeitsentgelt zusatzversorgungspflichtig und nicht das Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit. Daher werden die Aufwendungen (Umlage und Beiträge) nur aus dem verminderten zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelt entrichtet. Für die Zeit der Kurzarbeit müssen die Arbeitgeber in ihren (Jahres-)Meldungen keinen gesonderten Versicherungsabschnitt bilden.

Bei einer "Kurzarbeit Null" wird die Arbeit für einen bestimmten Zeitraum vollständig eingestellt. Da in diesem Fall die Beschäftigten kein Arbeitsentgelt (also auch kein reduziertes) erhalten, liegt hier auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt mehr vor. Sofern auch kein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt wird, ist durch den Arbeitgeber das Versicherungsmerkmal 40 (entgeltlose Fehlzeit) zu melden. Ein Versicherungsabschnitt mit dem Versicherungsmerkmal 40 ist generell nur dann zu melden, wenn der Zeitraum einen Kalendermonat oder länger dauert.

Wenn ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt wird, gelten die nachfolgenden Aussagen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge