Für die Begrenzung des BAV-Förderbetrages bei bereits bestehenden Versorgungsvereinbarungen wird auf das Referenzjahr 2016 abgestellt. Dadurch greift bei einer erst im Jahr 2017 erteilten Zusage (= Beginn des Beschäftigungsverhältnisses) die Begrenzung des § 100 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht. Dies gilt entsprechend für alle Erhöhungen des Beitrages ab 2017. Damit sind diese Fälle wie Neuzusagen ab 2018 zu behandeln (also wie in 2 a dargestellt).

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