Die Förderung nach § 100 EStG setzt unter anderem voraus, dass im Jahr Beiträge in Höhe von mindestens 240 EUR gezahlt werden. Daher sind z.B. geringfügig Beschäftigte keine Geringverdiener im Sinne von § 100 EStG, da zwar die monatlichen Verdienste unter 2.575 EUR liegen, die Beitragssumme in einem Jahr jedoch nicht mindestens 240 EUR beträgt. Gleiches gilt auch bei anderen Konstellationen, wenn trotz monatlichen Verdiensten unter 2.575 EUR keine Beiträge in Höhe von mindestens 240 EUR im Jahr erreicht werden.
Beispiel: Keine Jahresbeiträge von mindestens 240 EUR
Sachverhalt | Eine Beschäftigte beginnt am 1.10.2021 eine Beschäftigung, bei der ihr monatliches Einkommen 1.980 EUR beträgt (keine Jahressonderzahlung). Umlage: 3,75 %; Zusatzbeitrag 4,00 % |
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Lösung | Der monatliche Arbeitslohn liegt zwar unter 2.575 EUR, jedoch werden im Jahr 2021 keine Beiträge in Höhe von mindestens 240 EUR erreicht (1.980 EUR x 3 Monate = 5.940 EUR; davon 4 % Beitrag = 237,60 EUR). Damit kann kein Förderbetrag nach § 100 Abs. 2 EStG beantragt werden. Für die Steuerfreiheit des Beitrages gilt § 3 Nr. 63 EStG. | ||||||
Meldung der Versicherungsabschnitte | |||||||
Versicherungsabschnitte | Buchungsschlüssel | ZV-Entgelt | Umlage/Beitrag | Elternzeitbezogene Kinderzahl |
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Beginn | Ende | Einzahler | Versicherungs- merkmal |
Versteuerungs- merkmal |
EUR/Cent | EUR/Cent | |
01.10.2021 | 31.12.2021 | 01 | 10 | 11 | 5.940,00 | 222,75 | |
01.10.2021 | 31.12.2021 | 01 | 20 | 01 | 5.940,00 | 237,60 |
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