Maßgeblich für die steuerliche Förderung und die Beurteilung der "Geringverdienereigenschaft" sind immer die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitgeberbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung (§ 100 Abs. 4 Satz 1 EStG). Dies gilt auch bei schwankendem oder steigendem Arbeitseinkommen.

Bei der Prüfung der Einkommensgrenzen ist also auf das laufende Arbeitsentgelt des Beschäftigten in dem jeweils maßgebenden Lohnzahlungszeitraum abzustellen. Ergibt sich also im laufenden Kalenderjahr und einem jeweils monatlichen Lohnzahlungszeitraum aufgrund einer Gehaltserhöhung oder Änderung der Arbeitszeit, dass das Entgelt nunmehr im Monat mehr als 2.575 EUR beträgt, so ist in diesem Monat § 100 EStG nicht anwendbar. Dementsprechend können die vom Arbeitgeber in diesem Zeitraum geleisteten Beiträge zur Zusatzversorgung nicht mehr nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei sein. Vielmehr wären dann die entsprechenden Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, sofern die Steuerfreigrenzen noch nicht überschritten sind.

 

Beispiel 1: Überschreiten der Geringverdienergrenze

 
Sachverhalt

Ein Beschäftigter hat in den Monaten Januar – September ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.900,00 EUR. Ab dem 1.Oktober 2021 beträgt das Entgelt infolge einer Erhöhung der Arbeitszeit monatlich 2.600,00 EUR.

  • Entgelt 2021: 24.900 EUR
  • Umlage (3,75 %) = 933,75 EUR
  • Zusatzbeitrag (4 %) = 996,00 EUR
Lösung

Nur in den Monaten Januar – September 2021 sind die Voraussetzungen für einen Förderbetrag nach § 100 EStG gegeben. Die Zusatzbeiträge in Höhe von 684 EUR (1.900 EUR x 9 Monate x 4 %) sind förderfähig nach § 100 EStG. Die Beiträge sind nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei (Steuermerkmal 07).

Ab Oktober 2021 liegen die monatlichen Entgelte über 2.575,00 EUR, so dass insoweit keine Förderung mehr nach § 100 EStG besteht; die Zusatzbeiträge können nicht mehr nach § 100 Abs. 6 EStG (bis max. 960 EUR) steuerfrei sein; es besteht jedoch Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG.

  • Bei der Meldung ist der steuerfreie Beitrag nach § 100 Abs. 6 EStG auf 684 EUR zu begrenzen.
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene
Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungs-
merkmal
Versteuerungs-
merkmal
EUR/Cent EUR/Cent  
01.01.2021 31.12.2021 01 10 11 24.900,00 933,75  
01.01.2021 31.12.2021 01 20 01 7.800,00 312,00  
01.01.2021 31.12.2021 01 20 07 17.100,00 684,00  

Eine entsprechende Meldung ist auch zu erstellen, wenn die Förderung nur für einzelne Monate (z.B. April und Mai) möglich war, weil in den übrigen Monaten die Einkommensgrenze von 2.575 EUR überschritten wurde. In einem solchen Fall sind nur die Beiträge (Pflicht- oder Zusatzbeiträge) nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei, die in Monaten gezahlt wurden, in denen das Einkommen max. 2.575 EUR betragen und damit Förderfähigkeit i.S. § 100 EStG vorgelegen hat (z.B. April und Mai). Zu beachten ist dabei allerdings, dass die an sich förderfähigen Beiträge in einem Jahr mindestens 240 EUR betragen müssen.

 

Beispiel 2: Entgelt bis Geringverdienergrenze nur in einzelnen Monaten

 
Sachverhalt

Ein Beschäftigter hat ein monatliches Entgelt in Höhe von 3.200,00EUR. Im Monat Mai und Juni reduziert sich das Entgelt auf jeweils 2.500,00 EUR.

  • Entgelt 2021: 37.000,00 EUR (ohne Jahressonderzahlung)
  • Umlage (3,75 %) = 1.387,50 EUR
  • Zusatzbeitrag (4 %) = 1.480,00 EUR
Lösung

Nur in den Monaten Mai und Juni 2021 sind die Voraussetzungen für einen Förderbetrag nach § 100 EStG gegeben. Die Zusatzbeiträge in Höhe von 200 EUR (Entgelt Mai + Juni: 5.000,00 EUR x 4 %) sind förderfähig nach § 100 EStG. Die Beiträge sind nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei (Steuermerkmal 07). Für das sonstige Entgelt in Höhe von 32.000,00 EUR besteht keine Fördermöglichkeit nach § 100 EStG; die Zusatzbeiträge sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene
Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungs-
merkmal
Versteuerungs-
merkmal
EUR/Cent EUR/Cent  
01.01.2021 31.12.2021 01 10 10 29.733,33 111,50  
01.01.2021 31.12.2021 01 10 11 34.026,67 1.276,00  
01.01.2021 31.12.2021 01 20 01 32.000,00 1.280,00  
01.10.2021 31.12.2021 01 20 07 5.000,00 200,00  

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge