Der Saisonangestellte erhält Urlaubsgeld (§ 1 Abs. 2 Urlaubsgeld-TV), wenn er

  • am 1. Juli im Arbeitsverhältnis steht,
  • mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat und
  • im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens neun Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist.

Ein Mitarbeiter, der für eine jahreszeitlich begrenzte, regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit eingestellt wird (Saisonangestellter), muss also bereits im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens neun Monate in der Einrichtung/im Betrieb beschäftigt gewesen sein, um den Anspruch auf Urlaubsgeld zu erwerben.

Hat der Mitarbeiter für den Monat Juli keinen Anspruch auf Bezüge, so müssen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 3 Urlaubsgeld-TV erfüllt sein.

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