• Ist ein Mitarbeiter für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt, besteht – nach der allgemeinen Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Urlaubsgeld-TV – Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn mindestens für einen Teil des Monats Juli Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenvergütung) zustehen.

Davor liegende oder nachfolgende Krankheitszeiten sind in diesem Fall unschädlich.

  • Hat der Mitarbeiter im Monat Juli wegen Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge (Einzelheiten hierzu siehe "Krankenbezüge") keinen Anspruch auf Vergütung, genügt es, wenn für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres Anspruch auf Bezüge bestanden hat (§ 1 Abs. 1 Unterabs. 2 UrlaubsgeldTV).
 
Praxis-Beispiel

Ein am 1.10.1998 neu eingestellter Mitarbeiter erleidet am 12. April 1999 einen Unfall und ist für mehrere Monate arbeitsunfähig. Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bezieht er Krankengeld von der Krankenkasse.

Der Mitarbeiter erhält im Monat Juli weder Vergütung noch Krankenbezüge im Sinne des BAT.

Dennoch besteht Anspruch auf Urlaubsgeld für das Jahr 1999: Der Angestellte hat für die Monate Januar bis März 1999 Vergütung erhalten, was ausreicht.

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