Zu den "unständigen Bezügebestandteilen" gehören

  • die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen (z.B. Erschwerniszulagen, die tageweise bezahlt werden)
  • die Zeitzuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Vorfesttags-, Samstags- und Nachtarbeit (Der frühere Ausschluss der Zeitzuschläge für Nachtarbeit war unzulässig, vgl. – 8 AZR 404/87)
  • die Überstundenvergütungen und die Zeitzuschläge für Überstunden
  • die Mehrarbeitsstundenvergütungen für Teilzeitbeschäftigte
  • die Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften,

des vorangegangenen Kalenderjahres.

Im BAT werden Überstunden bei Berechnung der Urlaubsvergütung nach wie vor berücksichtigt. Die Änderung des § 11 Abs. 1 BUrlG – wonach seit 1.10.1996 Überstunden bei der Bemessung des Urlaubsentgelts ohne Beachtung bleiben – (Einzelheiten hierzu unter "Urlaubsentgelt nach BUrlG") wirkt sich bei BAT-Arbeitsverhältnissen nicht aus!

 
Praxis-Tipp

Der im Vorjahr gezahlte Aufschlag für Urlaubs- oder Krankheitstage ist kein unständiger Bezügebestandteil im Sinne des § 47 BAT. Er wird also nicht in die Jahressumme miteinbezogen.

Als Ausgleich dafür, dass unständige Bezügebestandteile somit nur für maximal 46 Wochen (52 Wochen abzüglich 6 Wochen Urlaub) zustehen, werden als Aufschlag nicht 100 %, sondern 108 % des Tagesdurchschnitts ausgezahlt.

Maßgebend sind die Bezügebestandteile, die im vorangegangenen Kalenderjahr "zugestanden" haben (Protokollnotiz Nr. 2 zu § 47 Abs. 2 BAT).

 
Praxis-Tipp

Abzustellen ist auf die unständigen Bezügebestandteile, die im vorangegangenen Kalenderjahr auszuzahlen waren (vgl. LAG Köln, Urt. v. 14.01.1994 - 13 Sa 853/93)

Da nach § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT die unständigen Bezügebestandteile zeitversetzt, zwei Monate nach Ableistung der Dienste, ausgezahlt werden, liegen der Summe die in der Zeit vom 1. 11. des Vorvorjahres bis zum 31.10. des Vorjahres geleisteten Dienste zugrunde.

 
Praxis-Beispiel

Mit dem BAT nicht vereinbar ist es, auf die Arbeitsleistung im Bezugszeitraum abzustellen und infolgedessen die vom März des Vorjahres bis Februar des laufenden Jahres ausgezahlten Beträge der Berechnung zugrunde zu legen.

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