Nach § 11 Abs. 1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
Damit gilt für die Berechnung des Urlaubsentgelts nicht das Lohnausfallprinzip, sondern das sog. Referenzprinzip (Zur Zulässigkeit des Referenzprinzips vgl. BAG, Urt. v. 03.03.1993 - 5 AZR 132/92)
Dem Mitarbeiter ist die Durchschnittsvergütung weiterzuzahlen, die er in einer bestimmten Bezugsperiode verdient hat.[1] Bezugszeitraum sind nach dem BUrlG die letzten dreizehn Wochen bzw. bei monatlicher Abrechnung die letzten drei Monate.
Zu berücksichtigen ist die gesamte Vergütung einschließlich
- sämtlicher Zulagen (BAG, Urt. v. 07.04.1987 - 8 AZR 19/85)
- der Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit etc.
Überstunden werden aufgrund der Änderung des Bundesurlaubsgesetzes durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz[2] seit 1. Oktober 1996 bei der Bemessung des Urlaubsentgelts nicht mehr berücksichtigt.
Vorübergehende Verdienstkürzungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.
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