Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur (Tariflohnerhöhungen, Beförderung, Erhöhungen des Mindestlohnes), die während des Berechnungszeitraums eintreten, ist hingegen von dem erhöhten Verdienst auszugehen. In diesem Fall ist für die gesamte Dauer des Bezugszeitraums ein fiktives Entgelt nach dem erhöhten Verdienst zu berechnen und der sich daraus ergebende Durchschnittsverdienst der Berechnung des Urlaubsentgelts zugrunde zu legen. Anders zu bewerten sind die Teile des Arbeitsentgelts, die dem Arbeitnehmer während der urlaubsbedingten Abwesenheit weitergezahlt werden (Kost oder Deputate). Bei der Ermittlung des Gesamtverdienstes im Bezugszeitraum bleiben diese unberücksichtigt, weil sie ja ohnehin weiter gewährt werden.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge