Leitsatz (redaktionell)
1. Während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers weitergezahlte Teile des Arbeitsentgelts sind bei der Ermittlung des Gesamtverdienstes des Dreizehnwochenzeitraums (BUrlG § 11 Abs 1 S 1) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
2. Rückständige streitige Ansprüche auf weiteres Urlaubsentgelt für gewährten und bezahlten gesetzlichen Mindesturlaub können verwirken. Ob darüber hinaus die Verwirkung gesetzlicher Urlaubsansprüche allgemein anzuerkennen wäre, bleibt unentschieden.
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 10.04.1969; Aktenzeichen 5 Sa 18/69) |
Fundstellen
BB 1970, 581 |
DB 1970, 787 |
SAE 1970, 280 |
AP § 11 BUrlG, Nr 7 |
AR-Blattei, ES 1640 Nr 178 |
AR-Blattei, Urlaub Entsch 178 |
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