Der Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Tätigkeit hat besondere Bedeutung für die Praxis. Für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten können Angestellte nach den unterschiedlichen Bestimmungen der Länder oder des Bundes Zusatzurlaub erlangen. Der Anspruch auf Zusatzurlaub schließt den Anspruch auf Zulage für gesundheitsgefährdende Tätigkeit aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 des Tarifvertrags zu § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT).

Ob eine gesundheitsgefährdende Tätigkeit vorliegt, ist anhand der für den jeweiligen Arbeitgeber geltenden Bestimmungen zu prüfen. Sie liegen in der Regel vor bei Tätigkeiten in der Tuberkulosefürsorge, Arbeiten mit infektiösem Material, Betreuung ansteckend Kranker, Aussetzung ionisierender Strahlen oder Neutronen und bei allen sonstigen Tätigkeiten, die ihrer Art nach als gesundheitsgefährdend oder -schädlich anerkannt sind. Weitere Voraussetzung eines Zusatzurlaubsanspruchs ist die überwiegende Tätigkeit in diesem Bereich. Diese ist gegeben, sofern mehr als 50 % der Tätigkeit gesundheitsgefährdend sind. Bei Teilzeitkräften ist allerdings nicht die abstrakte Gefährdungszeit eines Vollzeitbeschäftigten als Maßstab anzuwenden, sondern das Verhältnis der persönlichen Gesamtarbeitszeit zur gefährdenden Arbeit.[1] Teilweise ist in den Vorschriften die Regelung "überwiegend" durch das Merkmal "mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten" ersetzt worden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Teilzeitbeschäftigter arbeitet 20 Stunden pro Woche. Er erhält nach der Regelung "überwiegend" bereits Zusatzurlaub, sofern er mehr als 10 Stunden mit der gesundheitsgefährdenden Tätigkeit beschäftigt ist. Ein Vollzeitbeschäftigter muss demhingegen mehr als 19 Stunden und 15 Minuten mit dieser Tätigkeit beschäftigt sein, um einen Zusatzurlaubsanspruch zu erhalten.

Auch die langjährige fälschliche Gewährung von Sonderurlaub wegen gesundheitsschädlicher Tätigkeit führt zu keiner Bindung des Arbeitgebers, dies auch künftig zu tun.[2] Der Zusatzurlaub kann auch bei Wegfall der gesundheitsschädlichen Tätigkeit widerrufen werden.[3] Allerdings behält ein freigestelltes Personalratsmitglied während der Freistellung seinen Zusatzurlaub, obwohl er nicht mehr in gesundheitsschädlicher Tätigkeit beschäftigt ist, sofern er vor der Freistellung die Voraussetzung des Zusatzurlaubs erfüllt hat.[4]

[1] BAG, Urt. v. 23.02.1984 – 6 AZR 186/81; BMG, Urt. v. 21.03.1995 – 9 AZR 596/93.
[4] BAG, Urt. v. 08.10.1981 – 6 AZR 81/79.

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