Hat der Angestellte im Urlaubsjahr Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT in Anspruch genommen oder ruht gemäß § 59 Abs. 1 Satz 5 BAT das Arbeitsverhältnis, so wird der Urlaubsanspruch gekürzt. Die Kürzung erfasst auch Zusatzurlaubsansprüche[1] gemäß §§ 48a, 49 BAT (§ 48 Abs. 5a BAT) und beträgt für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs (§ 48 Abs. 3 BAT). Hierbei ist nicht der Beschäftigungsmonat wie bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte (§ 125 SGB IX) wird von der Kürzung ausdrücklich ausgenommen (§ 48 Abs. 3 BAT, vgl. auch BAG, Urt. v. 08.03.1994 - 9 AZR 49/93).

 
Praxis-Beispiel

Dem Angestellten wird vom 5.5. bis 25.6. Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT gewährt. Obwohl der Angestellte mehr als eineinhalb Beschäftigungsmonate fehlt, ist der Urlaubsanspruch nicht zu kürzen.

Variante: Der Angestellte erhält vom 30.3. bis 2.6. Sonderurlaub. In diesem Fall ist der Urlaubsanspruch um zwei Zwölftel zu kürzen.

Die Kürzung erfolgt nicht, wenn vor Antritt des Sonderurlaubs eine schriftliche Anerkennung vorliegt, dass der Zweck des Sonderurlaubs gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 BAT einem betrieblichen oder dienstlichen Interesse dient und der Sonderurlaub 3 Kalendermonate nicht überschreitet.

Eine Besonderheit ergibt sich, wenn sowohl ein Kürzungsfall nach § 48 Abs. 3 BAT wegen Erteilung von Sonderurlaub als auch nach § 48 Abs. 5 BAT wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Urlaubsjahrs vorliegt. In diesem Fall ist bei der Zwölftelung in beiden Berechnungen vom gesamten Jahresurlaub auszugehen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter hat einen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen. Er erhält vom 1.9. bis 30.11. Sonderurlaub ohne Anerkennung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 BAT und beendigt am 30.11. das Arbeitsverhältnis durch fristgerechte Kündigung. Ohne den Sonderurlaub wäre sein Anspruch 27,5 Urlaubstage. Bei der Zwölftelung gemäß Abs. 3 ist nun aber ebenfalls der Jahresurlaub von 30 Tagen und nicht die bereits verkürzten 27,5 Tage zugrunde zu legen, sodass 7,5 Urlaubstage in Abzug zu bringen sind, bevor gerundet wird. Es bleibt ein Resturlaubsanspruch von 20 Urlaubstagen.

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