Der Erholungsurlaub des Angestellten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt

nach der Tabelle des § 48 Abs. 1 BAT:

 
in der bis zum bis zum nach
Vergütungs– vollendeten vollendeten vollendetem
gruppe 30. Lebens- 40. Lebens- 40. Lebens-
  jahr jahr jahr
  Arbeitstage
I und la 26 30 30
lb bis X      
Kr. XIII bis Kr. I 26 29 30

Damit bleiben allerdings immer noch eine Reihe von Fragen offen, die im Folgenden behandelt werden.

6.1 Arbeits-/Urlaubstag

Im BAT richtet sich der Urlaubsanspruch im Gegensatz zum BUrlG nach Arbeitstagen und nicht nach Werktagen. Der Urlaubsanspruch ist auf eine 5-Tage-Woche als Grundsatz berechnet und ändert sich bei Erhöhung oder Verringerung der Arbeitstage. Arbeitstag ist grundsätzlich jeder Kalendertag, an dem der Angestellte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hätte. Somit können neben den Wochentagen auch Sonn- und Feiertage Urlaubstage sein, sofern an diesen dienstplanmäßig zu arbeiten wäre. Erhält der Angestellte für seine Arbeitsleistung an einem Sonn- oder Feiertag einen Ausgleichstag, und fällt dieser Ausgleichstag in den Erholungsurlaub, so ist dieser Tag nicht auf den Urlaub anzurechnen.

Bei Angestellten im Schichtdienst, deren Schicht an einem anderen Tag endet, als sie begonnen hat, zählt der Tag des Schichtbeginns als Arbeits- und Urlaubstag.

 
Praxis-Beispiel

Dauert die Nachtschicht von Dienstag 23.00 Uhr bis Mittwoch 7.00 Uhr, so zählt nur der Dienstag als Arbeits- und Urlaubstag, obwohl die überwiegende Arbeitsleistung am Mittwoch zu erbringen wäre. Endet der Urlaub am Montag, so reicht es aus, wenn der Angestellte am Dienstag um 23.00 Uhr zum Dienst erscheint, obwohl in der Zeit von 0.00–7.00 Uhr am Dienstag morgen gearbeitet wird. Endet der Urlaub am Dienstag, so müsste der Angestellte erst am Mittwoch zum Dienst erscheinen.

Auf die Anzahl der Stunden, die der Angestellte dienstplanmäßig an dem Tag arbeiten würde, kommt es nicht an. Die Gewährung von Bruchteilen von Urlaubstagen ist im BAT nicht vorgesehen, selbst wenn der Angestellte nur wenige Stunden arbeitet.

 
Praxis-Beispiel

In einem Betrieb ist die regelmäßige Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag 8 Stunden und am Freitag 4 Stunden. Nimmt nun ein Angestellter zweimal jeweils nur am Freitag Urlaub, so sind ihm trotzdem 2 Urlaubstage anzurechnen.

6.2 Urlaub und Feiertag

Fällt in die Urlaubszeit ein Wochenfeiertag, besteht an diesem Tag von vornherein wegen des Feiertags keine Arbeitspflicht. Daher kann der Arbeitnehmer an diesem Tag auch nicht von seiner Arbeitspflicht befreit werden (sieht hierzu auch Feiertage, Vergütung). Dieser Tag ist sonach kein Urlaubstag.[1] Der Arbeitnehmer erhält die Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG. Es fragt sich, ob sich hieran bei einer Arbeitserbringung im Schichtdienst etwas ändert. Hier ist zu unterscheiden, ob der Schichtplan zum Zeitpunkt der Urlaubserteilung schon feststeht oder nicht.

Steht der Schichtplan noch nicht, ist die Arbeitspflicht am kommenden Feiertag noch nicht konkretisiert. Hier ergibt sich die Frage der Arbeitsbefreiung an dem kommenden Feiertag nicht aus einem von der Feiertagsruhe unabhängigen Schema. Daher bleibt es in diesem Fall bei der gesetzlichen Grundregelung. Der Mitarbeiter wird im Dienstplan für den Urlaubszeitraum nicht zum Dienst eingeteilt. Der Wochenfeiertag ist nach § 2 EFZG zu vergüten und wird nicht auf den Urlaub angerechnet.

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Schichtplan zum Zeitpunkt der Urlaubserteilung schon steht, die Arbeitspflicht also schon konkretisiert ist. In diesen Fall greift die spezielle Regelung in § 48 Abs. 4 BAT. Dort heißt es:

"Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird."

Diese Regelung ist im Zusammenhang zu sehen mit § 48 Abs.1 BAT, wo der Urlaub auf 26 – 30 Arbeitstage festgelegt wird. Maßgebend ist nun, ob der Arbeitnehmer für seine geplante Feiertagsarbeit nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 3 BAT Freizeitausgleich beantragt hat und dies im Dienstplan bereits berücksichtigt ist.

Ist Freizeitausgleich vorgesehen, ist der Feiertag ein Arbeitstag. Und damit ist auf den Feiertag ein Urlaubstag anzurechnen (so wäre auch die gesetzliche Regelung). Als tarifliche über das Gesetz hinausgehende "Bonus"-Regelung kommt hier jedoch der Tag des bezahlten Freizeitausgleichs hinzu. Für diesen Tag wird kein Urlaubstag angerechnet. Vielmehr erhält er hier bezahlte Freistellung.

 
Praxis-Beispiel

AN ist zur Arbeit eingeteilt am Mo, Do, Fr, Sa, So, Di, Mi, Do, Fr.

Am ersten Donnerstag ist ein Feiertag. Hierfür wird am Montag der folgenden Woche bezahlter Freizeitausgleich gewährt. Er nimmt nun Urlaub für zwei Wochen von Montag zu Sonntag.

Er verbraucht hierfür 9 (und nicht 10) Urlaubstage. Zwar zählt der Feiertag als Arbeitstag und damit als Urlaubstag, aber der darauf folgende Montag zählt nicht als Urlaubs...

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