Die Verfallsklausel des § 47 Abs. 7 Satz 6 BAT bezweckt den Druck auf beide Arbeitsvertragsparteien, den Erholungsurlaub rechtzeitig durchzuführen. Der Angestellte soll hierbei angehalten werden, beim Arbeitgeber den Urlaubsanspruch einzuforden[1] und diesen nicht zu horten. Der Arbeitgeber wiederum muss entsprechend seiner Fürsorgepflicht versuchen, den Urlaubsanspruch möglichst zeitnah zum Urlaubsjahr umzusetzen. Unternimmt der Angestellte nichts, um den Urlaubsanspruch geltend zu machen, so verfällt der Urlaub. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs geht dieser endgültig unter und wandelt sich auch nicht in einen Abgeltungsanspruch um.

§ 47 Abs. 7 Satz 6 BAT ist eine echte materielle Ausschlussfrist, für die jedoch nicht das Schriftformerfordernis des § 70 BAT gilt. Insofern bleibt der Urlaubsanspruch nur bis zum Ende des Urlaubsjahrs ggf. der Übertragungszeiträume bestehen. Das bedeutet, dass insbesondere Angestellte, die aufgrund einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit daran gehindert sind, den Urlaubsanspruch wahrzunehmen, mit Ablauf der Fristen ihren Anspruch verlieren.[2]

 
Praxis-Beispiel

Der Angestellte hebt den Großteil seines Erholungsurlaubs für das Skifahren auf. Ende November 1993 tritt er seinen Urlaub für 5 Wochen (25 Urlaubstage) an. Bereits am 2. Urlaubstag verunglückt er schwer und bleibt bis über den 30. Juni 1994 arbeitsunfähig. Der gesamte Erholungsurlaub des Urlaubsjahrs 1993 ist somit verfallen.

Der Angestellte muss den Anspruch rechtzeitig geltend machen. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beinhaltet jedoch noch nicht gleichzeitig die Geltendmachung des Resturlaubs.[3] Hierzu bedarf es einer weiteren Handlung des Angestellten, indem er den Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung auffordert. Andererseits erfüllt die Feststellungsklage des Angestellten mit dem Ziel, einen bestimmten Urlaubsanspruch aus einem Jahr festzustellen, eindeutig die Voraussetzungen eines Urlaubsverlangens.[4]

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