Der Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, um den Übergangszeitraum von der befristeten Rente zu der unbefristeten zu überbrücken, ist der einzigste Fall, bei dem schon während des noch bestehenden – ruhenden – Arbeitsverhältnisses, der Urlaubsanspruch abgegolten wird. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs § 48 Abs. 3 BAT zu berücksichtigen.

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