Nach der Protokollerklärung zu § 50 BAT darf der Sonderurlaub aus familiären Gründen nach Abs. 1 sowie der Sonderurlaub aus wichtigem Grund nach Abs. 2 nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht. Die Protokollerklärung bezweckt insoweit die Verhinderung von Missbräuchen, die ermöglicht würden, wenn jedem Antrag auf vorzeitige Beendigung der Sonderbeurlaubung z.B. wegen Erkrankung oder wegen Mutterschutz bzw. Erziehungsurlaubs stattgegeben werden müsste.

Entsprechendes gilt, wenn der Grund des Sonderurlaubs nach der Bewilligung entfallen ist. So z.B. weil das Kind von Zuhause auszieht oder weil der Pflegebedürftige stirbt. Der bewilligte Sonderurlaub bleibt hiervon unberührt zunächst bestehen. Vor Ablauf des Sonderurlaubs ist der Arbeitnehmer nicht zur Wiederaufnahme der Arbeit verpflichtet. Ein einseitiger Widerruf des Arbeitgebers ist nicht möglich. Andererseits steht auch dem Arbeitnehmer grundsätzlich kein Recht auf eine vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs zu. Eine vorzeitige Beendigung bedarf vielmehr der Zustimmung des Arbeitgebers. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers könnte sich nur dann eine Pflicht zur Einwilligung in die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ergeben, wenn die sofortige Beschäftigung des Arbeitnehmers möglich und zumutbar ist.[1] Insofern hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Hinblick auf die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs und eine damit verbundene Wiedereingliederung in den Betrieb.

Dem Wegfall des Grunds, der zur Bewilligung des Sonderurlaubs führte, steht eine schwerwiegende Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers gleich.

Für die Praxis besonders bedeutsam ist die Fallgestaltung einer Mitarbeiterin, die im Sonderurlaub wegen Kindesbetreuung erneut schwanger wird. Ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs zum Zeitpunkt des Beginns des Mutterschutzes besteht jedenfalls nicht wegen Rechtsmissbrauchs.[2] Möchte sie eine vorzeitige Beendigung für eine erneute Elternzeit, besteht jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.[3] Dabei ist der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie zu berücksichtigen. Tritt die Angestellte direkt im Anschluss an den Sonderurlaub die Elternzeit an, erhält sie entgegen der bisherigen Rechtslage im ersten Jahr der Elternzeit keine Zuwendung.

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