Eine Änderung des Beschäftigungsmodells wirkt sich wegen des im deutschen Urlaubsrecht geltenden Tagesprinzips auf die Urlaubsdauer nur aus, wenn sich dadurch die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage in der Kalenderwoche ändert.

Die abschnittsbezogene Berechnung ist wie folgt vorzunehmen:

1. Schritt: Ermittlung des Urlaubsanspruchs für jeden Teilabschnitt

Bei einem Wechsel des Beschäftigungsmodells zum 1. eines Monats sollte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei Berechnung des Urlaubsanspruchs die zur Berechnung von Teilurlaubsansprüchen normierte Zwölftelungsregelung des § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD entsprechend angewandt werden. Bisheriger und neuer tariflicher Urlaubsanspruch werden jeweils durch 12 Monate geteilt und anschließend mit der Anzahl der Monate jedes Teilabschnitts multipliziert (siehe Beispiele 1–5).

Bei einem Wechsel des Beschäftigungsmodells zu Beginn einer Kalenderwoche innerhalb eines Monats erfolgt die Berechnung wochengenau, indem der bisherige und der neue tarifliche Urlaubsanspruch durch 52 Wochen geteilt und anschließend mit der Anzahl der Wochen jedes Teilabschnitts multipliziert wird (siehe Beispiel 6).

Bei einem Wechsel des Beschäftigungsmodells während einer Kalenderwoche innerhalb eines Monats erfolgt die Berechnung taggenau (siehe Beispiel 7).

Die jeweiligen Teilergebnisse bei der abschnittsbezogenen Berechnung sind nicht auf ganze Tage zu runden, die Rundungsregelung des § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD findet insoweit keine Anwendung. Die Rundung erfolgt erst nach Addition der Teilergebnisse nach Berechnung des Jahresurlaubsanspruchs.

2. Schritt: Berechnung des Jahresurlaubsanspruchs

Beide Teilansprüche sind spitz zu berechnen und werden zur Ermittlung des Jahresurlaubsanspruchs addiert. Gegebenenfalls noch verbleibende Bruchteile eines Urlaubstags werden anschließend nach § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD gerundet.[1] Denn die Voraussetzung der Rundungsregelung ist eine Neuberechnung der Urlaubstage aufgrund einer anderen Verteilung der Arbeitstage auf weniger oder mehr als 5 Arbeitstage. Und dies erfolgt hier. Eine Differenzierung dahingehend, ob die andere Verteilung von Beginn an oder während des Jahres erfolgt, ist der Regelung nicht zu entnehmen.

Nach Ermittlung des Jahresurlaubsanspruchs ist ein ggf. vor dem Änderungsstichtag bereits gewährter Urlaub in Abzug zu bringen.

 

Beispiele (es findet jeweils der TVöD Anwendung)

Beispiel 1: A arbeitet in der 4-Tage-Woche und arbeitet ab dem 1.9. in der 5-Tage-Woche.

1. Abschnitt: 24/12 × 8 ergeben 16 Urlaubstage.

2. Abschnitt: 30/12 × 4 ergeben 10 Urlaubstage. Jahresurlaub 26 Tage.

Beispiel 2: A arbeitet in der 3-Tage-Woche und wechselt ab dem 1.9. in die 2-Tage-Woche. 1. Abschnitt: 18/12 × 8 ergeben 12 Urlaubstage.

2. Abschnitt: 12/12 × 4 ergeben 4 Urlaubstage. Jahresurlaub 16 Tage.

Beispiel 3: A arbeitet in der 3-Tage-Woche und wechselt ab dem 1.7. in die 5-Tage-Woche.

1. Abschnitt: 18/12 × 6 ergeben 9 Urlaubstage.

2. Abschnitt: 30/12 × 6 ergeben 15 Urlaubstage. Jahresurlaub 24 Tage.

Beispiel 4: Beschäftigter A arbeitet in der 3-Tage-Woche und wechselt ab dem 1.7. in die 4-Tage-Woche. Er hat im Mai 6 Tage Urlaub genommen. Der Resturlaub betrug sonach 12 Arbeitstage. Im September beantragt der Beschäftigte seinen restlichen Jahresurlaub.

1. Abschnitt: 18/12 × 6 ergeben 9 Urlaubstage.

2. Abschnitt: 24/12 × 6 ergeben 12 Urlaubstage. Jahresurlaub 21 Tage. Hiervon sind 6 Tage genommen. Resturlaub 15 Tage.

Beispiel 5: Ein Beschäftigter arbeitet dienstplanmäßig bis zum 30.6. in der 6-Tage-Woche und ab dem 1.7. in der 5-Tage-Woche.

1. Abschnitt Januar bis Ende Juni: 18 Urlaubstage (36/12 × 6).

2. Abschnitt Juli bis Ende Dezember: 15 Urlaubstage (30/12 × 6).

Insgesamt stehen dem Beschäftigten 33 Urlaubstage in der 5-Tage-Woche zu.

Bei einer – unzulässigen – Umrechnung des Urlaubs zum Zeitpunkt der Arbeitszeitänderung stünden dem Beschäftigten (nur) 30 Urlaubstage zu.

Beispiel 6: Ein Beschäftigter arbeitet dienstplanmäßig bis zum 17.9.2017 in der 5-Tage-Woche und ab dem 18.9.2017 in der 3-Tage-Woche. Er hat bis zum Arbeitszeitwechsel noch keinen Urlaub genommen.

1. Abschnitt Januar bis 17.9.: 21,35 Urlaubstage (30/52 × 37).

2. Abschnitt 19.9. bis Ende Dezember: 5,19 Urlaubstage (18/52 × 15).

Insgesamt stehen dem Beschäftigten 27 Urlaubstage in der 3-Tage-Woche zu. Das bedeutet, dass der Beschäftigte für 9 Wochen aufgrund von Urlaub von der Arbeit freizustellen ist.

Beispiel 7: Ein Beschäftigter arbeitet dienstplanmäßig bis zum 22.8.2017 in der 4-Tage-Woche und wechselt ab dem 23.8.2017 in die 3-Tage-Woche.

1. Abschnitt Januar bis zum 22.8.: 15,42 Urlaubstage (7 + 22/31 = 7,71/12 × 24).

2. Abschnitt 23.8. bis zum 31.12.: 6,44 Urlaubstage (4 + 9/31 = 4,29/12 × 18).

Insgesamt stehen dem Beschäftigten 21,86 Urlaubstage, gerundet auf 22 Urlaubstage in der 3-Tage-Woche zu.

Hat der Beschäftigte im 1. Zeitabschnitt bereits Urlaub genommen, ist dieser Urlaub in Abzug zu bringen. Hat z. B. der Beschäftigte im Beispiel 7 im März bereits 10 Tage Urlaub erhalten, entfällt bei der Änderung des Bes...

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