Die Urlaubsabgeltung des gesetzlichen Grundurlaubs ist nur bei einer irgendwie gearteten Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Auf die Art der Beendigung, sei es Befristung, Kündigung, Aufhebungsvereinbarung, Erreichen der Altersgrenze oder Anfechtung, kommt es nicht an.

Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt vor bei einem Betriebsübergang oder bei der Altersteilzeit beim Übergang von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase.

Weiterhin setzt die Urlaubsabgeltung als sekundäre Rechtsverpflichtung nur ein, wenn dem Beschäftigten überhaupt ein Urlaubsanspruch zusteht, der noch nicht erloschen ist. Dies setzt voraus, dass der primäre Urlaubsanspruch entweder im Urlaubsjahr oder vor dem Ende der Übertragungsfrist von dem Beschäftigten geltend gemacht wird.[1] Ein Urlaubsabgeltungsanspruch tritt nicht an die Stelle eines verfallenen Urlaubsanspruchs. Ist der primäre Urlaubsanspruch wegen Fristablauf verfallen, so ist kein Raum mehr für einen Abgeltungsanspruch. Hat der Beschäftigte die Urlaubsgewährung bei dem Arbeitgeber schriftlich angemahnt und kommt es in der Folgezeit zum Verfall des Urlaubs, tritt an die Stelle des weggefallenen Urlaubsanspruchs als Schadensersatz ein innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TVöD geltend zu machender Ersatzurlaubsanspruch, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Entschädigungszahlung in Form der Abgeltung führt.[2] Das Arbeitsverhältnis verlängert sich jedoch nicht um die Zeit, für die der Beschäftigte Urlaubsabgeltung erhält. Der Abgeltungsanspruch verfällt auch nicht deshalb, weil der Beschäftigte sofort ein neues Arbeitsverhältnis begründet oder entgegen des ursprünglichen Urlaubszwecks in der Zeit der Abgeltung erwerbstätig wird.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der 6-monatigen Ausschlussfrist des § 37 TVöD. Das bedeutet, dass der Beschäftigte zum einen darauf achten muss, dass der ihm zustehende Urlaubsanspruch wegen Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums nicht verfällt, zum anderen, dass er den Urlaubsabgeltungsanspruch innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend macht.

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