Die Regelung in Abs. 1 ist im TVÜ-Bund identisch mit der Maßgabe, dass aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung für die Beschäftigten des Bundes am 1.1.2014 der Anwendungsbereich auf den Zeitraum vom 1.10.2005 bis zum 31.12.2013 begrenzt worden ist.

Die Regelung in Abs. 2 ist oben dargestellt. Der Bund hat ergänzend vereinbart, dass § 6 Abs. 4 TVÜ-Bund keine Anwendung findet. Es konnte also auch eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 1 und 2 geben (Stufe 1+).

Die bis zum 29.2.2024 geltenden Tabellenwerte nach Abs. 1 (Entgeltgruppe 2 Ü) und Abs. 2 Satz 3 (Entgeltgruppe 15 Ü) sind dem Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 25.10.2020 zum TVÜ-Bund zu entnehmen.

Die ab 1.3.2024 geltenden Tabellenwerte nach Abs. 1 (Entgeltgruppe 2 Ü) und Abs. 2 Satz 3 (Entgeltgruppe 15 Ü) sind dem Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 22.4.2023 zum TVÜ-Bund zu entnehmen.

Die bis zum 28.2.2017 geltende Regelung in § 19 Abs. 3 TVÜ-VKA war weitgehend inhaltsgleich in § 19 Abs. 2a TVÜ-Bund enthalten. § 19 Abs. 2a ist aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 13 vom 18.4.2018 zum TVÜ-Bund gestrichen worden, und zwar mit Wirkung vom 1.3.2018. Gleichzeitig wurde die Niederschriftserklärung zu § 19 Abs. 2a TVÜ-Bund gestrichen. Danach erhielt eine Lehrkraft, die in eine individuelle Endstufe übergeleitet wurde, nach einem Harmonisierungsschritt mindestens den Tabellenwert der für ihre Entgeltgruppe maßgebenden letzten Tabellenstufe, wenn dieser den Betrag der neuen individuellen Endstufe überstieg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge