(1) Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2Ü übergeleitet worden sind, oder zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2013 in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt und der Entgeltgruppe 2Ü zugeordnet worden sind, gelten folgende besondere Tabellenwerte, soweit sich aus den Regelungen im 5. Abschnitt nichts anderes ergibt:

  Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
gültig ab 1. April 2021 2.221,61 2.443,99 2.523,88 2.630,40 2.703,60 2.758,23
gültig ab 1. April 2022 2.261,60 2.487,98 2.569,31 2.677,75 2.752,26 2.807,88
 

(2) Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I zum BAT / BAT-O unterliegen dem TVöD. Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. Für sie gelten folgende Tabellenwerte:

  Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
gültig ab 1. April 2021 6.014,42 6.674,99 7.300,76 7.717,96 7.815,30
gültig ab 1. April 2022 6.122,68 6.795,14 7.432,17 7.856,88 7.955,98

Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre. § 6 Abs. 4 findet keine Anwendung.

 

(2a) - gestrichen -

 

(3) aufgehoben

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