2.4.1 Eingruppierung (§ 17)

§ 17 TVÜ-VKA ist aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29.4.2016 zum TVÜ-VKA mit Wirkung vom 1.1.2017 grundlegend umgestaltet worden:

Abs. 1 wurde neu gefasst.

Die Absätze 2 bis 6 wurden unter Beibehaltung der Absatzbezeichnungen gestrichen.

Abs. 7 und die Anlage 3 wurden neu gefasst.

Abs. 8 wurde unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.

Abs. 9 wurde neu gefasst.

Abs. 10 wurde gestrichen.

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 15 vom 18.4.2018 zum TVÜ-VKA ist die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 9 ergänzt worden. Sie regelt konkret die Dynamisierung der in Satz 1 der Protokollerklärung genannten Zulage, die sich danach wie folgt erhöht:

am 1.3.2018 um 3,19 %,

am 1.4.2019 um weitere 3,09 % und

am 1.3.2020 um weitere 1,06 %.

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 25.10.2020 zum TVÜ-VKA ist die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 9 neu gefasst worden. Danach erhöht sich der Zulagenbetrag

am 1.4.2021 um 1,40 % und

am 1.4.2022 um weitere 1,80 %.

Für die Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Sparkassen – erhöht sich die Zulage in 3 Stufen zu abweichenden Zeitpunkten, nämlich

am 1.7.2021 um 1,40 %,

am 1.7.2022 um weitere 1,00 % und

am 1.12.2022 um weitere 0,792 %.

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 22.4.2023 zum TVÜ-VKA ist die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 9 neu gefasst worden. Danach erhöht sich der Zulagenbetrag am 1.3.2024 um 11,5 %. Abweichende Regelungen in landesbezirklichen Tarifverträgen bleiben unberührt.

Hinsichtlich aller vorgenannten Regelungen wird auf die Erläuterungen in der Vorbemerkung zum Stichwort "Eingruppierung" verwiesen.

TVÜ-Bund

Die Absätze 1 bis 6, die Absätze 8 bis 11 sowie die Protokollerklärung zu § 17 sind aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung des Bundes mit Wirkung vom 1.1.2014 aufgehoben worden.

§ 17 Abs. 7 enthält eine spezielle Eingruppierungsregelung. Nach der hierzu vereinbarten Protokollerklärung werden im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.

2.4.2 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30.9.2005 (§ 18)

2.4.2.1 TVÜ-VKA

Übersicht

§ 10 TVÜ-Bund/VKA regelt den Fall, dass am Stichtag der Überleitung die höherwertige Tätigkeit bereits übertragen worden ist.

§ 14 TVöD regelt den Fall, dass einem ab dem 1.10.2005 neu eingestellten Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird.

§ 18 TVÜ-Bund/VKA regelt die Fälle, dass einem übergeleiteten Beschäftigten nach dem Stichtag bis zum 30.9.2007 die höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird. Obwohl hier grundsätzlich der TVöD zur Anwendung kommt, war eine gesonderte Regelung erforderlich, weil aufgrund der Überführung in eine individuelle Zwischenstufe die Ausgangsbasis von der allgemeinen Regelung TVöD abgewichen ist.

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf einen Beschäftigten (Abs. 1)

Ist einem übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1.10.2005 und dem 30.9.2007 erstmalig eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen worden, fand der TVöD Anwendung wie folgt:

  • Für Beschäftigte der EG 1 bis 8 betrug die Zulage gem. § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts. Dies galt auch bei Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe.
  • Für Beschäftigte der EG 9 bis 15 berechnete sich die Zulage wie bei einer Höhergruppierung.

    War der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, so bemaß sich die persönliche Zulage aus der Differenz zwischen dem Entgelt der regulären Stufe in der höheren Entgeltgruppe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, und dem Entgelt der individuellen Zwischenstufe. Er erhielt jedoch mindestens den damals geltenden Garantiebetrag von 50 EUR.

    War der Beschäftigte in eine individuelle Endstufe übergeleitet worden, bemaß sich die persönliche Zulage nach der Differenz der regulären Stufe in der höheren Entgeltgruppe, deren Betrag mindestens der individuellen Endstufe entspricht, und dem Entgelt der individuellen Endstufe. Er erhielt jedoch mindestens den damals geltenden Garantiebetrag von 50 EUR.

    War der Beschäftigte in die reguläre Stufe 2 übergeleitet worden, richtete sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des TVöD über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Das heißt, sie bemaß sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe und mindestens der Stufe 2 der Entgeltgruppe, die dem Beschäftigten zugestanden hätte, wenn er in die Entgeltgruppe des Vertretenen höhergruppiert worden wäre. Er erhielt jedoch mindestens den damals geltenden Garantiebetrag von 50 EUR.

 

Beispiel 1

Beschäftigter im Innendienst, IVa, Fgr. 1a, verheiratet, Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst, BAT-VKA, Stufe 9:

 
2.703,56 EUR Grundvergütung
609,26 EUR Ortszuschlag Stufe 2
114,60 EUR Allgemeine Zulage
3.427,42 EUR Vergleichsentgelt

Der Beschäftigte wird übergeleitet in die Entgeltgruppe 10. Ihm wurden im November 2005 vorübergehend höherwertige Tätigkeite...

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