Die Abs. 1 bis 4 waren inhaltsgleich mit der Maßgabe, dass

  • in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der BAT-Ostdeutsche Sparkassen nicht aufgeführt war und
  • in Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 anstelle des BMT-G/BMT-G-O auf die für die Arbeiter des Bundes geltenden entsprechenden Regelungen im MTArb/MTArb-O sowie den einschlägigen Tarifvertrag über Zusatzurlaub (Absatz 3) verwiesen wurde.

Die Absätze 1, 2 und 4 sind mit Wirkung vom 29.4.2016 aufgehoben worden.

Nunmehr enthält der TVÜ-Bund lediglich noch die in Absatz 3 enthaltene Regelung zum Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten, die bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrags des Bundes gilt.

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