Der Anspruch auf Übergangsgeld ist seit dem 1.1.1985 (25. Änderungstarifvertrag vom 31.8.1984) auch dann ausgeschlossen, wenn dem Angestellten im Falle des Ausscheidens vor Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsrente oder vergleichbare Leistungen gewährt werden oder die Anwartschaft auf eine solche Leistung gesichert ist. Scheidet ein Arbeitnehmer vor dem Versicherungsfall aus, so hat er grundsätzlich versicherungsmathematische Abschläge hinzunehmen. Sieht die Versorgungsregelung eines Angestellten allerdings vor, dass diese Abschläge unterbleiben, soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien Anspruch auf Übergangsgeld entfallen. In diesem Fall scheidet der Angestellte ohneÜbergangsgeld aus, weil ihm aufgrund besonderer Bestimmungen mindestens die Anwartschaft auf eine Versorgungsrente erhalten bleibt. Ein vorzeitiges Ausscheiden mit übergangsweisen Versorgungsleistungen ist in folgenden Sonderregelungen vorgesehen:

  • Nr. 12 und Nr. 9a der SR 2e I;
  • Nr. 9 und Nr. 6 der SR 2h;
  • Nr. 7 und Nr. 6 der SR 2n;
  • Nr. 5 und Nr. 4 der SR 2x.

Darüber hinaus kommt die Regelung beim Ausscheiden von Angestellten zur Anwendung, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres und bei mindestens 240 Umlagemonaten in der Zusatzversicherung aus betrieblichen Gründen ausgeschieden sind. In diesem Fall findet gemäß § 37 Abs. 4 VBL-Satzung in Verbindung mit § 19 Abs. 4 und Abs. 2 VersTV-G eine Wahrung der Versorgungsanwartschaft statt.

Durch den 66. Änderungstarifvertrag vom 24.4.1991 wurde weiterhin festgelegt, dass generell ein Übergangsgeld nicht gewährt wird, wenn der Angestellte aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der den BAT anwendet, Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. Der Angestellte muss die Renten usw. nicht tatsächlich bedienen, der Anspruch genügt, um den Bezug des Übergangsgeldes auszuschließen. Der Angestellte ist daher gehalten, ihm zustehende Leistungen zu beantragen.

Der Bezug folgender Leistungen schließt den Anspruch auf Übergangsgeld aus:

  1. Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 35 bis 45 SGB VI); gleichgültig ist, ob der Angestellte gemäß § 59 BAT, § 60 BAT oder wegen des Bezugs anderer Renten als der Regelaltersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidet;
  2. Renten aus der Zusatzversorgung (s. § 46 BAT);
  3. Leistungen nach Ruhegeldgesetzen und Ruhelohnordnungen;
  4. Leistungen aus berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen;
  5. Leistungen aus einer Lebensversicherung (z.B. § 14 VersorgungsTV).

Der Ausschluß des Übergangsgeldes nach § 62 Abs. 2i BAT gilt selbstverständlich auch für die Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis über die Vollendung des 65. Lebensjahres verlängert wird und der Angestellte somit erst nach diesem Zeitpunkt ausscheidet.

Anspruchserhaltende Gründe bei Eigenkündigung und Auflösungsvertrag:

(Ausscheiden im Interesse oder auf Veranlassung des Arbeitgebers) Auch wenn der Angestellte selbst gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat, hat er dennoch Anspruch auf Übergangsgeld, wenn er sich für das Ausscheiden aus einem der folgenden Gründe entschieden hat:

  1. Mit Sicherheit erwarteter Personalabbau;
  2. Körperbeschädigung, die den Angestellten zur Fortsetzung der Arbeit unfähig macht;
  3. Wesentliche Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit des Angestellten für längere Zeit aufgrund einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung;
  4. Ausscheiden wegen Schwangerschaft oder Niederkunft.

Die Angestellte erhält Übergangsgeld nur dann, wenn sie das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft innerhalb von 3 Monaten nach der Niederkunft gekündigt hat, und zwar auch dann, wenn die Kündigungsfrist (§ 53 Abs. 2 BAT) erst zu einem späteren Zeitpunkt abläuft. Die Kündigung muss also während der Schwangerschaft oder innerhalb von 3 Monaten nach der Niederkunft, und zwar ausschließlich aus diesem Grunde ausgesprochen werden. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie in diesem Zeitraum auch wirksam wird.

 
Praxis-Tipp

Nach § 19 Bundeserziehungsgeldgesetz kann die Arbeitnehmerin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat das Arbeitsverhältnis zum Ende des Erziehungsurlaubs kündigen. Will sie sich den Anspruch auf Übergangsgeld sichern, muss sie innerhalb von 3 Monaten nach der Niederkunft kündigen, sonst erhält sie kein Übergangsgeld (vgl. BAG, Urt. v. 13.10.1982 - 5 AZR 214/81 und BAG, Urt. v. 06.06.1984 - 3 AZR 37/83).

Das Übergangsgeld darf erst nach Ablauf der Zahlung von Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz gezahlt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts steht die Annahme eines Kindes der Niederkunft nicht gleich, so dass bei Adoption ein Übergangsgeld nicht zusteht (vgl. BAG, Urt. v. 20.03.1974 - 4 AZR 273/73).

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