Der Angestellte muss am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens 1 Jahr in einem ununterbrochenen Angestelltenverhältnis bei demselben Arbeitgeber gestanden haben.

Es muß sich um ein rechtlich ununterbrochenes Angestelltenverhältnis (und nicht um eine tatsächliche Arbeitsleistung) von mindestens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber handeln. Durch Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung oder durch Urlaub oder Arbeitsbefreiung mit oder ohne Zahlung der Bezüge wird das Angestelltenverhältnis rechtlich nicht unterbrochen. Ausbildungszeiten jeder Art oder Dienstzeiten als Beamter oder Arbeiter rechnen nicht als Angestelltendienstzeit. Es ist nicht erforderlich, dass die geforderte Mindestzeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeleistet worden ist. Die Nichtberücksichtigung von Arbeiter – oder Beamtenzeiten erscheint im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1Grundgesetz bedenklich (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.11.1982 AP Nr. 16 zu § 622 BGB zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte).

Kein volles Jahr soll nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch dann anzunehmen sein, wenn der Angestellte am 2. Januar des Jahres seine Arbeit begonnen hat und am 31. Dezember des Jahres ausscheidet, obwohl er an allen Arbeitstagen im Jahr gearbeitet hat (BAG, Urt. v. 29.08.1991 - 6 AZR 272/89).

Das ununterbrochene Angestelltenverhältnis muss bei demselben Arbeitgeber bestanden haben. Ein Arbeitgeberwechsel verhindert die Entstehung des Anspruchs daher auch dann, wenn der alte Arbeitgeber tarifgebunden war. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einzelvertraglich die frühere Angestelltentätigkeit auf das neue Arbeitsverhältnis angerechnet wird oder wenn ein Betriebsübergang nach § 613a BGB stattgefunden hat.

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