Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsgeld im öffentlichen Dienst

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Soweit sich nach § 63 Abs 2 Satz 1 BAT die Bemessung des Übergangsgeldes nach der Zahl der zurückgelegten vollen Jahre richtet, kommt es auf den rechtlichen Bestand des Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber auf die Dauer der tatsächlichen Arbeitsleistung an.

2. Ein Angestellter, dessen Beschäftigungsverhältnis am 2. Januar begonnen hat, hat am darauffolgenden 31. Dezember kein "volles Jahr" zurückgelegt.

 

Normenkette

ZPO § 91; GG Art. 3 Abs. 1; BAT § 63 Fassung: 1961-02-23, § 62 Fassung: 1961-02-23

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 14.03.1989; Aktenzeichen 11 Sa 1125/88)

ArbG Köln (Entscheidung vom 08.09.1988; Aktenzeichen 5 Ca 5539/88)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Bemessung des tariflichen Übergangsgeldes.

Der Kläger war als wissenschaftlicher Angestellter beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Arbeitsvertrag wurde für die Zeit ab 2. Januar 1978 geschlossen. An diesem Tag nahm der Kläger auch seine Tätigkeit auf. Für den Monat Januar 1978 erhielt der Kläger 30/31 seiner monatlichen Vergütung. Nachdem das Arbeitsverhältnis zunächst bis zum 31. Dezember 1978 befristet war, wurde es mehrfach verlängert und endete schließlich zum 31. Dezember 1987.

Das beklagte Land ging bei der Bemessung des dem Kläger nach § 62 BAT zustehenden Übergangsgeldes von einer Beschäftigungsdauer von 9 Jahren aus und zahlte ihm ein Übergangsgeld in Höhe von 9/4 seiner letzten Monatsvergütung. Zur der Bemessung des Übergangsgeldes bestimmt § 63 BAT:

"§ 63

Bemessung des Übergangsgeldes

(1) ...

(2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle

Jahr der dem Ausscheiden vorangegangenen

Zeiten, die seit der Vollendung des acht-

zehnten Lebensjahres in einem oder mehreren

ohne Unterbrechung aneinandergereihten Be-

schäftigungsverhältnissen bei von diesem

Tarifvertrag erfaßten Arbeitgebern ..., die

diesen Tarifvertrag ... anwenden, zurück-

gelegt sind, ein Viertel der letzten Mo-

natsvergütung, mindestens aber die Hälfte

und höchstens das Vierfache dieser Monats-

vergütung. ...

(3) Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle

bei den in Absatz 2 genannten Arbeitgebern

in einem Beamten-, Arbeits- oder Sol-

datenverhältnis zurückgelegten Zeiten aus-

schließlich derjenigen, für die wegen

Beurlaubung keine Bezüge gezahlt wurden.

...

Als Unterbrechung im Sinne des Absatzes 2

gilt jeder zwischen den Beschäftigungs-

verhältnissen liegende, einen oder mehrere

Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeits-

freier Werktage - umfassende Zeitraum, in

dem ein Beschäftigungsverhältnis nicht

bestand.

..."

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß bei der Bemessung des Übergangsgeldes nach § 63 Abs. 2 Satz 1 BAT von 10 Beschäftigungsjahren auszugehen sei, so daß ihm ein weiteres Viertel seiner letzten Monatsvergütung in Höhe von 808,56 DM brutto zustehe. Obwohl der Arbeitsvertrag erst am 2. Januar 1978 geschlossen worden sei, müsse das Jahr 1978 als volles Jahr im Sinne von § 63 Abs. 2 Satz 1 BAT bei der Bemessung des Übergangsgeldes berücksichtigt werden. Dies folge daraus, daß er seine arbeitsvertraglichen Pflichten im gesamten Jahre 1978 erfüllt habe. Am Neujahrstag des Jahres 1978, einem gesetzlichen Feiertag, hätte er ohnehin nicht zu arbeiten brauchen. Allgemein arbeitsfreie Werktage dürften sich auf die Höhe des Übergangsgeldes nicht auswirken, wie aus der tariflichen Regelung in § 63 Abs. 3 BAT zu schließen sei. Im übrigen sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, wenn das Übergangsgeld bei Angestellten, die die gleiche Arbeitsleistung im Jahr erbracht hätten, unterschiedlich bemessen werde. Auch habe das beklagte Land seine Fürsorgepflicht verletzt, indem es den Abschluß des Arbeitsvertrages erst zum 2. Januar 1978 angeboten habe.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn

808,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Juli 1988

zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, daß das Jahr 1978 bei der Bemessung des Übergangsgeldes nicht zu berücksichtigen sei. § 63 Abs. 2 Satz 1 BAT verlange ausdrücklich den rechtlichen Bestand des Beschäftigungsverhältnisses für volle Jahre. Somit müsse das Arbeitsverhältnis an allen Kalendertagen eines Jahres bestanden haben. Daran fehle es im Jahre 1978, da das Arbeitsverhältnis erst am 2. Januar 1978 begründet worden sei.

Eine tarifliche Regelung, nach der bestimmte arbeitsfreie Tage hinsichtlich der Bemessung des Übergangsgeldes von Bedeutung seien, sei in § 63 Abs. 3 BAT nur in bezug auf Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber hinsichtlich seines Beginns getroffen worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils (vgl. ZTR 1989, 316 mit zustimmender Anmerkung von Martin, aaO, S. 304), zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Klageabweisung. Dem Kläger steht ein Anspruch auf ein höheres als das vom beklagten Land gezahlte Übergangsgeld nicht zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß dem Kläger ein Anspruch auf 10/4 seiner letzten Monatsvergütung als Übergangsgeld zustehe, da bei dessen Bemessung von 10 vollen Beschäftigungsjahren auszugehen sei. Zwar sei das Arbeitsverhältnis erst am 2. Januar 1978 begründet worden, gleichwohl sei das Jahr 1978 als "volles" Beschäftigungsjahr im Sinne von § 63 Abs. 2 Satz 1 BAT anzusehen. Dies folge daraus, daß für die Bemessung des Übergangsgeldes die in einem Jahr zu erbringenden Arbeitsleistungen maßgebend seien. Da der Neujahrstag gesetzlicher Feiertag sei, dürfe ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 2. Januar begonnen habe, nicht schlechter gestellt werden, als ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bereits am 1. Januar begründet gewesen sei. Dies folge auch daraus, daß die Tarifvertragsparteien nach § 63 Abs. 3 BAT allgemein arbeitsfreie Werktage nicht als Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses gewertet hätten. Gleichermaßen weise ein von den Tarifvertragsparteien zum Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte erzieltes Einvernehmen darauf hin, daß die Tarifvertragsparteien bei der Bemessung von Sonderleistungen die Anzahl der Arbeitstage pro Jahr als maßgebend ansähen.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. Das beklagte Land hat das dem Kläger gezahlte Übergangsgeld zutreffend nach einer Beschäftigungsdauer von neun Jahren bemessen. Das Jahr 1978, in dem das Arbeitsverhältnis am 2. Januar begonnen hat, ist kein "volles Jahr" im Sinne von § 63 Abs. 2 Satz 1 BAT.

1. Bei der Auslegung der tariflichen Bestimmung des § 63 Abs. 2 Satz 1 BAT ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Tarifauslegung zunächst vom Wortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend beurteilt werden kann (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

a) Nach dem Tarifwortlaut sind für die Bemessung des Übergangsgeldes nach § 63 Abs. 2 Satz 1 BAT die vollen Jahre der dem Ausscheiden vorangegangenen Zeiten, die der Angestellte in einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten Beschäftigungsverhältnissen zurückgelegt hat, maßgebend. Dabei haben die Tarifvertragsparteien nicht besonders erläutert, welchen Zeitraum sie unter einem "vollen Jahr" verstehen. Deshalb ist zur Auslegung des tariflichen Rechtsbegriffs der allgemeine Sprachgebrauch heranzuziehen. Danach ist unter einem Jahr ein Zeitraum von zwölf Monaten zu verstehen. Demgemäß umfaßt der Zeitraum eines Jahres den Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses und den Tag, der nach Ablauf von zwölf Monaten nach seiner Benennung oder Zahl dem Tag vorhergeht, an dem das Arbeitsverhältnis begonnen hat (§ 188 Abs. 2 BGB).

Zur Kennzeichnung dieses Zeitraums haben die Tarifvertragsparteien ferner das Adjektiv "voll" verwendet. Dieses hat nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung von "ganz, vollständig, ungeteilt, unvermindert, uneingeschränkt, ganz und gar" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl., S. 1685; Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 6, S. 588). Damit heben die Tarifvertragsparteien besonders hervor, daß der Zeitraum eines Jahres in einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten Beschäftigungsverhältnissen in vollem Umfange zurückgelegt sein muß, um den Anspruch auf jeweils 1/4 der letzten Monatsvergütung als Übergangsgeld zu begründen. Nach dem Tarifwortlaut ist somit für die Bemessung des Übergangsgeldes der rechtliche Bestand eines oder mehrerer ohne Unterbrechung aneinandergereihten Beschäftigungsverhältnisse an sämtlichen Kalendertagen während des Zeitraums eines Jahres maßgebend.

b) Die Auslegung nach dem Tarifwortlaut wird durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt. Die Tarifvertragsparteien haben in § 63 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT bestimmt, daß als Unterbrechung im Sinne von § 63 Abs. 2 BAT jeder zwischen den Beschäftigungsverhältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - umfassende Zeitraum gilt, in dem ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. Daraus folgt, daß sie bei der tariflichen Regelung hinsichtlich der Bemessung des Übergangsgeldes zum einen nicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung, sondern den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses abstellen. Zum anderen kommt in der tariflichen Bestimmung zum Ausdruck, daß die Tarifvertragsparteien durchaus berücksichtigt haben, welche Bedeutung arbeitsfreien Tagen bei der Bemessung des Übergangsgeldes zukommen soll. Wenn sie insoweit nur allgemein arbeitsfreie Werktage zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen, nicht aber solche vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses liegende arbeitsfreie Tage für die Bemessung des Übergangsgeldes für unschädlich halten, so ist diese Regelung von den Gerichten nicht darauf hin zu überprüfen, ob die sinnvoll und zweckmäßig ist (vgl. BAG Urteil vom 10. Februar 1988 - 4 AZR 538/87 - AP Nr. 12 zu § 33 BAT).

c) Auch der von den Tarifvertragsparteien mit der Gewährung des Übergangsgeldes verfolgte Zweck bedingt nicht, den Zeitraum vom 2. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres bei der Bemessung des Übergangsgeldes zu berücksichtigen. Das Übergangsgeld ist nicht in erster Linie Entgelt für die vom Angestellten geleistete Arbeit, sondern wird gewährt, um dem ausgeschiedenen Angestellten seine bisherigen Bezüge für einen Übergangszeitraum zu sichern, bis er einen neuen Arbeitsplatz oder eine andere Erwerbsgrundlage gefunden hat bzw. um die finanzielle Lage des Arbeitnehmers bei seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben zu sichern (BAG Urteil vom 18. August 1976 - 4 AZR 284/75 - AP Nr. 2 zu § 62 BAT; BAGE 53, 371, 380 = AP Nr. 11 zu § 62 BAT, zu III 4 der Gründe; Urteil vom 5. Februar 1981 - 3 AZR 748/79 - AP Nr. 188 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu II 1 der Gründe).

Dabei sind in § 63 Abs. 2 BAT Mindest- und Höchstbeträge normiert. Daraus folgt, daß die Tarifvertragsparteien das Übergangsgeld zwar unter Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer bemessen, seine Höhe nicht aber ausschließlich von der Beschäftigungsdauer abhängig machen wollen. Eine derartige, auch pauschalierende Regelung gebietet keine erweiternde Auslegung der tariflichen Bestimmung des § 63 Abs. 2 Satz 1 BAT, wenn der maßgebliche Jahreszeitraum, wenn auch nur geringfügig, verfehlt wird. Im übrigen wird der Zweck der Gewährung des Übergangsgeldes, dem Kläger für einen Übergangszeitraum seine bisherige Vergütung zu sichern, auch bei der erfolgten Bemessung in Höhe von 9/4 der letzten Monatsvergütung und nicht nur bei einer Bemessung in Höhe von 10/4 der letzten Monatsvergütung erreicht.

d) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt dem zwischen den Tarifvertragsparteien zum Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (Zuwendungs-TV) erzielten Einvernehmen, daß die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung auch dann erfüllt sind, wenn der 1. Oktober oder der 1. und 2. Oktober allgemein dienstfreie Tage sind und das Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis aus diesem Grund erst am ersten allgemeinen Arbeitstag beginnt (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand April 1991, Teil VI - Zuwendung, Erl. 4) für die Auslegung der tariflichen Bestimmung des § 63 Abs. 2 Satz 1 BAT keine Bedeutung zu. Abgesehen davon, daß das zum Tarifvertrag über eine Zuwendung erzielte Einvernehmen, das in einer Niederschrift über die Tarifverhandlungen festgehalten wurde, keine geeignete Auslegungshilfe für die Auslegung der tariflichen Bestimmung eines anderen Tarifvertrages ist, kommt nämlich in § 63 Abs. 2 Satz 1 BAT in keiner Weise zum Ausdruck, daß die Tarifvertragsparteien die tarifliche Anspruchsvoraussetzung des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses für volle Jahre im Sinne eines zum Zuwendungs-TV erzielten Einvernehmens einschränkend interpretiert wissen wollen.

2. Die tarifliche Bestimmung des § 63 Abs. 2 Satz 1 BAT verstößt, soweit ein Zeitraum vom 2. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres bei der Bemessung des Übergangsgeldes nicht zu berücksichtigen ist, nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Ein Verstoß gegen diesen Verfassungsgrundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumen, bei der Normierung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise hätten Berücksichtigung finden müssen (BAGE 59, 306, 317 f. = AP Nr. 24 zu § 23 a BAT, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Tarifvertragsparteien handeln im Rahmen ihrer tariflichen Gestaltungsfreiheit weder unsachlich noch willkürlich, wenn sie hinsichtlich der Bemessung des Übergangsgeldes auf den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses während voller Jahre und nicht darauf abstellen, ob in einem Jahr an allen Arbeitstagen Arbeitsleistungen erbracht wurden.

3. Mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses zum 2. Januar 1978 hat das beklagte Land auch nicht seine Fürsorgepflicht verletzt. Anhaltspunkte dafür, daß Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes rechtlich verpflichtet seien, Arbeitsverträge zu einem Zeitpunkt zu begründen, der mit der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung nicht übereinstimmt, bestehen nicht.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Dr. Peifer Dr. Freitag Schliemann

Carl Spiegelhalter

 

Fundstellen

Haufe-Index 440681

NZA 1992, 119

NZA 1992, 119-120 (LT1-2)

RdA 1992, 61

USK, 9144 (LT1-2)

WzS 1992, 253 (L)

ZAP, EN-Nr 133/92 (ST)

ZTR 1992, 30-31 (LT1-2)

AP § 63 BAT (LT1-2), Nr 10

EzBAT § 63 BAT, Nr 6 (LT1-2)

PersR 1992, 272 (L)

PersV 1992, 129 (L)

SVFAng Nr 74, 17 (KT)

VersorgVerw 1992, 15 (K)

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