Leitsatz (redaktionell)

1. Anspruch auf Übergangsgeld nach BAT/OKK § 62 haben nur Angestellte, die bei ihrem Ausscheiden vollbeschäftigt waren. Angestellten, die bei ihrem Ausscheiden teilzeitbeschäftigt waren, steht der Anspruch nicht zu.

2. Diese tarifliche Regelung verstößt nicht gegen GG Art 3.

3. Als anspruchsberechtigter "vollbeschäftigter Angestellter" ist ein Angestellter anzusehen, der grundsätzlich die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit einzuhalten hat.

 

Normenkette

GG Art. 3; BAT § 62; BGB § 271

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 12.03.1975; Aktenzeichen 3 Sa 614/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439156

DB 1977, 312 (LT1-3)

EzB BGB § 305, Nr 4 (ST1)

AP § 62 BAT (LT1-3), Nr 2

DÖD 1977, 39-40 (LT1-3)

EzA § 62 BAT, Nr 2 (LT1-3)

PersV 1977, 307-309 (LT1-3)

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