Ein ruhendes Arbeitsverhältnis löst daher den Anspruch auf Übergangsgeld nicht aus. Nicht ausgelöst wird der Anspruch auf Übergangsgeld auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Angestellten endet. § 41 BAT sieht als Sonderregelung für diesen Fall die Zahlung von Sterbegeld an die Hinterbliebenen vor.

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