Wird das Arbeitsentgelt (AE) eines Arbeitnehmers, für den die Regelungen des Übergangsbereichs gelten, nicht für einen ganzen Monat gezahlt (z. B. wegen Beginn oder Ende einer Beschäftigung im Laufe eines Monats), ist das Teilentgelt zunächst auf den Monat hochzurechnen. Dies geschieht, in dem das anteilige Arbeitsentgelt mit 30 multipliziert und durch die Anzahl der Kalendertage dividiert wird:

Monatliches AE = anteiliges AE x 30 : Kalendertage

Aus dem so ermittelten Wert wird dann das tatsächlich beitragspflichtige Arbeitsentgelt ermittelt, in dem dieser mit der Anzahl der Tage multipliziert, für die die Beiträge zu berechnen sind (Beitragstage), und durch 30 dividiert wird.

Beitragspflichtiges AE = monatliches AE x Beitragstage : 30

 
Achtung

Alternative Berechnungsformeln

Sollten Arbeitgeber das Teilarbeitsentgelt in anderer Weise berechnen (z. B. über die Arbeitstage), weil dies arbeits- oder tarifvertraglich so vorgesehen ist, muss dies auch in der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme berücksichtigt werden.

Diese Berechnung ist auch vorzunehmen, wenn während des Teilmonats einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt wird.

 
Praxis-Beispiel

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bei Teilmonaten

 
monatliches Arbeitsentgelt 800,00 EUR
Ende der Beschäftigung am 12.4.
Arbeitsentgelt für April 320,00 EUR
Einmalzahlung im April 200,00 EUR
Berechnungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungbeitrag:  
1,116063748 x 1.000 EUR – 232,12749658 = 883,94 EUR
Berechnungsgrundlage für den Arbeitnehmerbeitrag:  
1,367989056 x 1.000 EUR – 735,9781122 = 632,01 EUR

anteiliges beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für den

  • Gesamtsozialversicherungsbeitrag: 883,94 EUR x 12 : 30 =
  • Arbeitnehmerbeitrag: 632,01 EUR x 12 : 30 =

353,58 EUR

252,80 EUR

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