Der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 17. Februar 2017, wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 wird in der Tabelle die Angabe "9a und 9b" durch die Angabe "9a, 9b, 9c" ersetzt.
  2. § 15 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "vom 1. März 2016 bis 31. Januar 2017 monatlich 166,84 Euro und ab 1. Februar 2017 monatlich 170,76 Euro" durch die Wörter "vom 1. März 2018 bis 31. März 2019 monatlich 176,21 Euro, vom 1. April 2019 bis 29. Februar 2020 monatlich 181,65 Euro und ab 1. März 2020 monatlich 183,58 Euro" ersetzt.
    2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "vom 1. März 2016 bis 31. Januar 2017 monatlich 285,61 Euro und ab 1. Februar 2017 monatlich 292,32 Euro" durch die Wörter "vom 1. März 2018 bis 31. März 2019 monatlich 301,65 Euro, vom 1. April 2019 bis 29. Februar 2020 monatlich 310,97 Euro und ab 1. März 2020 monatlich 314,27 Euro" ersetzt.
  3. In § 16 Absatz 3 werden die Wörter "1. März 2016 bis 31. Januar 2017 monatlich 285,61 Euro und ab 1. Februar 2017 monatlich 292,32 Euro" durch die Wörter "vom 1. März 2018 bis 31. März 2019 monatlich 301,65 Euro, vom 1. April 2019 bis 29. Februar 2020 monatlich 310,97 Euro und ab 1. März 2020 monatlich 314,27 Euro" ersetzt.
  4. In § 17 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

    Nr. der Entgeltgruppenzulage Betrag vom 1. März 2018 bis 31. März 2019 Betragvom 1. April 2019 bis 29. Februar 2020

    Betrag ab 1. März 2020

    Euro je Monat Euro je Monat Euro je Monat
    1 63,62 65,59 66,29
    2 86,75 89,43 90,38
    3 97,17 100,17 101,23
    4 109,88 113,28 114,48
    5 121,43 125,18 126,51
    6 129,54 133,54 134,96
    7 139,95 144,27 145,80
    8 159,13 164,05 165,79
  5. § 18 wird wie folgt gefasst:

    § 18 Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst

    Die Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß Protokollerklärung Nr. 2 zu Abschnitt 25 Unterabschnitt 2 des Teils IV der Entgeltordnung (Bund) betragen:

    Nr. der Entgeltgruppenzulage Betrag vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 Betrag vom 1. April 2019 bis 29. Februar 2020

    Betrag ab 1. März 2020

    Euro je Monat Euro je Monat Euro je Monat
    2 513,51 529,38 534,99
    3 476,48 491,20 496,41
  6. Im Inhaltsverzeichnis der Entgeltordnung (Anlage 1) werden zu Teil IV Abschnitt 14 die Wörter "Helferinnen und Helfer und Stationshilfen in Bundeswehrkrankenhäusern oder anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr" durch die Wörter "Helferinnen und Helfer in Bundeswehrkrankenhäusern oder anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr" ersetzt.
  7. Teil I der Entgeltordnung (Anlage 1) wird wie folgt geändert:

    1. Nach der Entgeltgruppe 10 wird folgende Entgeltgruppe angefügt:

      Entgeltgruppe 9c

      Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 oder 2,

      deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

    2. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 wird gestrichen.
    3. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 wird Fallgruppe 1 und das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3 wird Fallgruppe 2.
    4. In den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 10 und 11 wird jeweils die Angabe "9b Fallgruppe 1" durch die Angabe "9c" ersetzt.
  8. Teil III Abschnitt 2 der Entgeltordnung (Anlage 1) wird wie folgt geändert:

    1. Nach der Entgeltgruppe 10 wird folgende Entgeltgruppe angefügt:

      Entgeltgruppe 9c

      Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b,

      deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

    2. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 wird gestrichen.
    3. In dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 wird die Angabe zur Fallgruppe"2." gestrichen.
    4. In den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 10 und 11 wird jeweils die Angabe "9b Fallgruppe 1" durch die Angabe "9c" ersetzt.
  9. Teil III Abschnitt 13 der Entgeltordnung (Anlage 1) wird wie folgt geändert:

    1. Nach der Entgeltgruppe 10 wird folgende Entgeltgruppe angefügt:

      Entgeltgruppe 9c

      Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b,

      deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

    2. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 wird gestrichen.
    3. In dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 wird die Angabe zur Fallgruppe "2." gestrichen.
    4. In den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 10 und 11 wird jeweils die Angabe "9b Fallgruppe 1" durch die Angabe "9c" ersetzt.
  10. Teil III Abschnitt 21 Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung (Anlage 1) wird wie folgt geändert:

    1. Entgeltgruppe 4 wird Entgeltgruppe 5.
    2. Entgeltgruppe 6 wird Entgeltgruppe 7.
    3. In Entgeltgruppe 8, Entgeltgruppe 9a und Entgeltgruppe 9b wird jeweils die Angabe "Entgeltgruppe 6" durch die Angabe "Entgeltgruppe 7" ersetzt.
    4. In Entgeltgruppe 9b wird das vorhandene Tätigkeitsmerkmal zur Fallgruppe 1 und es wird folgende Fallgruppe 2 angefügt:

      2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7,

      die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

      • Gehörprüfungen bei Säuglingen oder schwersterkrankten Patientinnen oder Pa...

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