Ein Angestellter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem diese Rückkehr auch nicht zumutbar ist (weil bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel länger als zwölf Stunden abwesend oder Reisezeit Wohnung/Dienststätte - und zurück - länger als drei Stunden), erhält nach § 3 TGV zur Abgeltung von Verpflegungs- und Unterkunftskosten folgende Vergütung:
- für den Anreisetag Tagegeld, berechnet nach der Dauer von der Abfahrt bis 24 Uhr, und Übernachtungsgeld wie bei Dienstreisen.
- für die folgenden 14 Aufenthaltstage durchgehend als Trennungsreisegeld Tage- und Übernachtungsgeld wie bei Dienstreisen
- ab dem 15. Aufenthaltstag (bei Beibehaltung der gemieteten Unterkunft) Trennungsübernachtungsgeld in Höhe der nachgewiesenen notwendigen Miete (einschl. Nebenkosten, aber ohne Frühstückskosten) für eine angemessene Unterkunft.
ab dem 15. Aufenthaltstag Trennungstagegeld in Höhe von
150 v.H. der Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendesssen, sofern häusliche Gemeinschaft mit dem Ehegatten besteht oder bei Vorliegen anderer Formen eines Zusammenlebens nach § 3 Abs. 2 Satz 2 TGV
Sachbezugswerte 2003: Frühstück 2,25 EUR, Mittagessen 3,83 EUR, Abendessen 3,83 EUR, insgesamt 9,81 EUR
- 100 v.H der genannten Sachwerte bei den übrigen Trennungsgeldberechtigten 2003: Frühstück 1,43 EUR, Mittagessen 2,55 EUR, Abendessen 2,55 EUR, insgesamt 6,53 EUR
- für den Rückreisetag am Ende der dienstlichen Maßnahme Reisekostenvergütung wie bei einer Dienstreise (Tagegeld wiederum abwesenheitsabhängig, gerechnet ab 0 Uhr; kein Übernachtungsgeld, da die am Rückreisetag beginnende Nacht zum Folgetag zählt).
Bei unentgeltlicher Unterkunft steht Trennungsübernachtungsgeld nicht zu. Steht unentgeltliche Verpflegung zu, ist für jede bereitgestellte Mahlzeit das Trennungstagegeld um den maßgebenden Sachbezugswert, bei Verheirateten und ihnen Gleichstehenden um 150. v.H. der maßgebenden Sachbezugswerte zu kürzen.
Ein verheirateter Angestellter ist vom 1.4. bis 14.5.2003 von München nach Hannover abgeordnet und hat am neuen Dienstort ein Zimmer mit Frühstück zum Monatspreis von 600 EUR gemietet. Die Hinreise begann am 31.3. um 12 Uhr. Die Rückreise am 15.5. endete um 16 Uhr.
Es stehen als Ersatz von Verpflegungs- und Unterkunftskosten zu:
EUR | |||
31.3. | Anreisetag | ||
Tagegeld 9.30 - 24 Uhr (14,5 Std.) | 12,00 | ||
Übernachtungsgeld | 20,00 | ||
1.-14.4. | Tagegeld 14 x 24 EUR | 336,00 | |
Übernachtungsgeld 14 x 20 EUR | 280,00 | ||
15.4.-14.5. | Trennungstagegeld | ||
30 x 9,81 EUR | = 294, 30 EUR | ||
./. zwei unentgeltliche Mittagessen | |||
2x 3,83 EUR | = 7,66 EUR | 286,64 | |
Trennungsübernachtungsgeld | |||
600,00 EUR | |||
./. 30 x 4,60 EUR (Frühstücksanteil) | = 138,00 EUR | 462,00 | |
15.5. | Rückreisetag | ||
Tagegeld 0 Uhr - 16 Uhr (16 Std.) | 12,00 EUR | ||
Übernachtungsgeld | 0 | ||
1408,64 |
Daneben werden die Fahrkosten der Hin- und Rückreise und im 14-Tages-Abstand Reisebeihilfe für Heimfahrten gewährt.
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