Ist eine dauerhafte Verwendung am neuen Dienstort vorgesehen, wird dem Beschäftigten nach Maßgabe der §§ 3 und 4 BUKG die Umzugskostenvergütung zugesagt. In diesem Fall steht Trennungsgeld – gleich in welcher Form – nur zu, wenn der Angestellte umzugswillig ist und nicht umziehen kann, weil er noch keine familiengerechte Wohnung am neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet gefunden hat (§ 2 Abs. 1 TGV). Dabei werden hohe Anforderungen an die uneingeschränkte Umzugsbereitschaft und Wohnungssuche gestellt.

 
Wichtig

Umzugswilligkeit beschreibt eine innere, allenfalls indiziell zu ermittelnde Einstellung des Bediensteten.[1] Sie ist die Grundvoraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld. Trennungsgeld darf also nicht gewährt werden, wenn der Umzugswille an dem maßgeblichen Stichtag nicht oder noch nicht vorhanden ist.

Die beiden Anspruchsvoraussetzungen Umzugsbereitschaft und Wohnungsmangel greifen ungeachtet ihrer Eigenständigkeit ineinander. Mangelnde Bemühungen um eine Wohnung oder wegen unangemessener Ansprüche an die Wohnung gescheiterte Bemühungen lassen den Schluss zu, dass der Berechtigte nicht oder nur bedingt umzugsbereit ist. Besteht der Berechtigte darauf, wie am bisherigen auch am neuen Dienstort wieder ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung zur Verfügung zu haben, bestehen ernsthafte Zweifel am Umzugswillen. Es kann nicht verlangt werden, dass die neue der alten Wohnung in allen Einzelheiten entspricht. Der Berechtigte muss sich ggf. von einem Teil seines Mobiliars trennen. Es besteht kein schützenswertes Anrecht auf eine Wohnung in einer bestimmten Lage oder Gegend. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 TGV ist eine Wohnung angemessen, wenn sie den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Für Ledige ohne eigene Wohnung gilt o. a. mit der Maßgabe, dass als Wohnung bereits ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft ausreicht.

 
Wichtig

Die Suche nach einer der bisherigen Wohnung der Größe nach entsprechenden Wohnung muss fortgesetzt und ernsthaft betrieben werden. Über seine intensiven Bemühungen muss der Beschäftigte in Abständen von 1 bis 2 Monaten unter Vorlage von Belegen und Unterlagen berichten und dabei auch die Gründe nennen, weshalb sie ergebnislos verliefen.

Als Bemühungen um eine neue Wohnung kommen beispielsweise in Betracht:

  • unverzügliche Anmeldung des Wohnraumbedarfs bei der für Sie zuständigen Wohnungsfürsorgestelle und schnellstmögliche Bewerbung auf angemessene Bundeswohnungen,
  • Aufgabe von Inseraten (mindestens alle 14 Tage),
  • Antworten auf Anzeigen u. Ä. (fortlaufend),
  • erforderlichenfalls die Beauftragung von 2 Maklern (abhängig von der jeweiligen Wohnungsmarktlage),
  • Vorsprache bei Bauherren oder Wohnungsbaugesellschaften.

Der Beschäftigte muss bereit sein und in seinen Offerten zu erkennen geben, dass er bis zu 25 % des Familieneinkommens (einschließlich des Einkommens des eingetragenen Lebenspartners) als Miete (ohne Nebenkosten und Umlagen) ausgeben will. Er kann eine Wohnung nicht ablehnen allein mit dem Hinweis auf weitere Wege zur Arbeitsstelle und Schulwege, ungünstigere Verkehrsanbindungen, fehlende Garage und größeren Instandsetzungsbedarf, wohl aber Wohnungen ohne Fahrstuhl (bei Kranken), mit Überschreitungen von Immissionswerten oder in heruntergekommenen Vierteln (Drogenszene usw.).

[1] Vgl. BVerwG, Urteil v. 22.3.2017, 5 A 31.16; BVerwG, Urteil v. 23.11.1988, 6 C 68.86, ZBR 1990 S. 127.

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