Vor Ablauf von 3 Monaten (wobei eine vorausgegangene Dienstreise zum Abordnungsort mitgerechnet wird) keine Steuerpflicht (Behandlung wie Dienstreisen).

Bei getrennten Abordnungen zur selben Dienststelle von jeweils mehreren Monaten ist die Abordnungszeit zusammenzufassen, es sei denn, die Unterbrechung beträgt mindestens 4 Wochen (vgl. R 37 Abs. 3 LStR 2004). Urlaubs- und krankheitsbedingte Unterbrechungen verlängern die 3-Monatsfrist nicht.

Nach Ablauf von 3 Monaten (wobei eine vorübergehende Abordnung von über 3 Monaten in eine doppelte Haushaltsführung übergehen kann)

  • bei auswärtigem Verbleiben

    • Das Trennungstagegeld ist steuerpflichtig.
    • Das Trennungsübernachtungsgeld ist für 3 weitere Monate bis zu 20 EUR je Übernachtung, ab dem 7. Monat bis zu 5 EUR je Übernachtung steuerfrei.
    • Reisebeihilfen für Fahrten mit öffentlichen Beförderungsmitteln im Linienverkehr sind steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Bei Heimfahrten mit dem eigenen Kfz sind 0,30 EUR je Entfernungskilometer steuerfrei. Dabei wird wöchentlich eine Heimfahrt steuerlich anerkannt.
  • bei täglicher Rückkehr an den Wohnort

    • Der Fahrtkostenersatz nach § 6 TGV ist bei Kfz-Benutzung steuerpflichtig.
    • Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr ist der Fahrtkostenersatz nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei; bei anderen Formen der Beförderung (besonders mit dem Kfz) besteht Steuerpflicht.
    • Der Verpflegungszuschuss nach § 6 Abs. 2 TGV ist steuerpflichtig.

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