Fahrtkostenersatz zuzüglich des Verpflegungszuschusses für das arbeitstägliche Pendeln dürfen die Reisekostenvergütung für die Hin- und Rückreise am Beginn und Ende der Abordnung usw. sowie das Trennungsreise-, Trennungstage- und Trennungsübernachtungsgeld für denselben Zeitraum nicht übersteigen (§ 6 Abs. 4 TGV).
Ein verheirateter Beschäftigter mit Wohnsitz in Eckernförde wird in der Zeit vom 1.3. bis 31.5. von Kiel nach Hamburg abgeordnet. Er entschließt sich, die 100 km zwischen Eckernförde und Hamburg jeden Tag mit seinem privaten Pkw zurückzulegen. Der Weg von seiner bisherigen Arbeitsstätte zu seiner Wohnung beträgt 30 km. Seine tägliche Abwesenheit von der Wohnung beträgt mehr als 11 Stunden. Der Beschäftigte arbeitet im März an 20 Tagen.
Berechnung des Trennungsgeldanspruchs:
Abrechnung für den Monat März bei einer täglichen Rückkehr zur Wohnung mit dem eigenen Pkw:
20 Arbeitstage × (200 km × 0,20 EUR) = 800,00 EUR
20 × Verpflegungszuschuss je 2,05 EUR = 41,00 EUR
abzüglich Eigenanteil 20 × (30 km × 0,08 EUR) = 48,00 EUR
Gesamtbetrag des Trennungsgeldes = 793,00 EUR
Vergleichsberechnung:
Wäre der Beschäftigte dagegen in Hamburg verblieben und nicht täglich zur Wohnung zurückgekehrt, würde sich der Trennungsgeldanspruch wie folgt berechnen:
Trennungstagegeld für 20 Arbeitstage im März i. H. v. 11,20 EUR = 224,00 EUR
Trennungsübernachtungsgeld 31 × 6,67 EUR = 206,77 EUR
Gesamtbetrag des Trennungsgeldes nach § 3 TVG = 430,77 EUR
Gegenüberstellung der Trennungsgeldansprüche:
Trennungsgeldanspruch bei täglicher Rückkehr = 793,00 EUR
Trennungsgeldanspruch beim auswärtigen Verbleib in Hamburg = 430,77 EUR
Die Gegenüberstellung ergibt, dass in dem vorstehenden Fall nur der Betrag erstattet werden kann, der beim Verbleib am neuen Dienstort in Hamburg erstattet worden wäre.
Bei der weiteren Berechnung werden gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 TVG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG als Übernachtungsgeld für die ersten 14 Tage höchstens 20 EUR, als Trennungsübernachtungsgeld und ab dem 15. Tag 2/3 dieses Betrags berücksichtigt. Dieses gilt auch bei einer Kfz-Benutzung gegen Wegstreckenentschädigung. Dabei sind die Kürzungen nach § 4 TGV zu beachten. Hierbei ist zu beachten, dass die Reisebeihilfen nicht zur Obergrenze zählen. Ist die Anspruchsdauer für Trennungsgeld kürzer als 1 Kalendermonat, ist die Obergrenze ausgehend von den Arbeitstagen mit Rückkehr zur Wohnung anteilig zu kürzen. Teilzeitarbeit hat keine niedrigere Obergrenze zur Folge.
Der gleiche Beschäftigte wird für den Zeitraum vom 1.3. bis 15.4. nach Hamburg abgeordnet. Der Beschäftigte pendelt arbeitstäglich 118 km zwischen seiner Wohnung und der neuen Dienststelle. Als Wegstreckenentschädigung stehen arbeitstäglich 47,20 EUR (= 236 km × 0,20 EUR) zu. Als Eigenanteil für den Weg zur bisherigen Dienststelle sind in diesem Fall 4,50 EUR anzurechnen. Die Tagesmiete für die Unterkunft beträgt = 7,50 EUR.
März | EUR | |
1.3. Reisekostenvergütung (Anreisetag) | ||
a) Tagegeld (14 Std.) | 14,00 | |
b) Übernachtungsgeld | 20,00 | |
2. bis 15.3. (4 Ausfalltage nach § 4 Abs. 1 TGV) | ||
a) Tagegeld 10 × 28 EUR | 280,00 | |
b) Übernachtungsgeld 14 × 20 EUR | 280,00 | |
16. bis 31.3. (5 Ausfalltage nach § 4 Abs. 1 TGV) | ||
Trennungstagegeld | ||
11 × 14,00 EUR nach § 3 Abs. 3 TVG | 154,00 | |
Trennungsübernachtungsgeld | ||
16 × 7,50 EUR | 120,00 | |
868,00 | ||
Die Wegstreckenentschädigung beträgt 22 Tage × 42,70 EUR (47,20–4,50) = 939,40 EUR; sie steht nur in Höhe von 795,20 EUR zu. |
||
April | ||
1. bis 14.4. (4 Ausfalltage nach § 4 Abs. 1 TGV) | ||
a) Trennungstagegeld 10 × 14,00 EUR | 140,00 | |
b) Trennungsübernachtungsgeld 14 × 7,50 EUR | 105,00 | |
15.4. (Rückreisetag) Tagegeld (15 Std.) | 14,00 | |
259,00 | ||
Die Wegstreckenentschädigung beträgt 11 Tage × 42,70 EUR = 469,70 EUR; sie steht nur in Höhe von 229,00 EUR zu. |
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