Bei länger als 11-stündiger Abwesenheit von der Wohnung erhalten die Pendler einen Verpflegungszuschuss von 2,05 EUR je Arbeitstag, auch bei unentgeltlicher amtlicher Verpflegung am Dienstort. Der Verpflegungszuschuss wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand gem. § 6 Abs. 2 letzter Halbsatz besteht. Es soll damit eine Doppelabfindung vermieden werden, denn beide Leistungen sind in sich zweckidentisch.

Nachgewiesene notwendige Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer aus dienstlichen Gründen erforderlichen Übernachtung am neuen Dienstort werden erstattet. Dies sind die eigentlichen Übernachtungskosten, gekürzt um einen etwaigen Frühstücksanteil, aber auch Verpflegungskosten (Abendessen, Frühstück). Es sind die unter Berücksichtigung der Kürzungssätze des § 6 Abs. 2 BRKG sich ergebenden, nach der Abwesenheit bemessenen Sätze des Tagegelds zu gewähren (neben dem Verpflegungszuschuss).

 
Praxis-Beispiel

Innerhalb des Kreises Rendsburg-Eckernförde, der mehrere Dienststellen in unterschiedlichen Gemeinden unterhält, wird ein Mitarbeiter ab dem 1.4.2014 bis zum 30.9.2014 mit dem Ziel der Versetzung von der Dienststelle A der Gemeinde Rendsburg, in die Dienststelle B der Gemeinde Eckernförde abgeordnet. Durch die Abordnung verlängert sich die bisherige Wegstrecke zwischen der bisherigen Dienststelle A und dem Wohnort um 20 km.

Bezüglich der reisekostenrechtlichen Ansprüche wird auf die Ausführungen im Bereich "Reisekosten" Punkt 21.5 "Reisen aus Anlass der Versetzung oder Abordnung (§ 11 Abs. 1 BRKG)" verwiesen.

Trennungsgeld wird gem. § 1 Abs. 3 TGV nur für Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1-13 TVG gewährt, wenn

  1. der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und
  2. die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts, sprich innerhalb von 30 km liegt.

Vorausgesetzt es besteht ein Anspruch auf Trennungsgeld, so ist zu prüfen, ob ein Trennungsgeldanspruch nach §§ 3-5 TGV "Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleib" oder nach § 6 "Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort" gewährt wird.

Trennungsgeld gem. § 6 TGV bei täglicher Rückkehr zum Wohnort wird gewährt

  1. bei Rückkehr zum Wohnort
  2. bei Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort.

Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV i. d. R. zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel

  1. die Abwesenheit von der Wohnung nicht mehr als 12 Stunden oder
  2. die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Stecke zwischen der Wohnung und der Dienststätte und zurück nicht mehr als 2 Stunden beträgt.

Ist eine Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet, so besteht ein Anspruch auf Trennungsgeld nach §§ 3-5 TGV.

In diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 6 TGV erfüllt, sodass ein Trennungsgeldanspruch in Form von:

  1. Fahrtkostenerstattung
  2. Wegstrecken- oder
  3. Mitnahmeentschädigung

wie bei Dienstreisen unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften gem. § 6 Abs. 1 TGV:

  1. die Mindestentfernung von 5 km muss überschritten sein (§ 6 Abs. 1 Satz 2 TGV)
  2. Anrechnungsbetrag von 0,08 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag in Höhe der zurückgelegten Strecke zwischen WHG und der ursprünglichen Dienststätte (§ 6 Abs. 1 Satz 3 TGV)

Zusätzlich besteht, soweit kein Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwendungen besteht, ein Anspruch auf Verpflegungszuschuss gem. § 6 Abs. 2 TGV i. H. v. 2,05 EUR je Arbeitstag, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt.

Der Anspruch besteht ab der Rückreise von der neuen Dienststelle zur Wohnung am Dienstantrittstag, in diesem Fall mit der Rückreise von der neuen Dienststelle ab dem 1.4.2014 bis zum 30.9.2014.

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