Eine außerordentliche Betriebsratswahl findet statt, wenn vom Tage der Wahl an gerechnet mit Ablauf von 24 Monaten die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist. Entscheidend ist die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer. Die Veränderung der Belegschaftsstärke muss eine doppelte Voraussetzung erfüllen: Die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer muss um die Hälfte gestiegen oder gesunken sein und dabei muss es sich um mindestens 50 Arbeitnehmer mehr oder weniger als zuvor handeln.

Die Überprüfung und ggf. Neuwahl findet innerhalb der Amtszeit eines Betriebsrats nur einmal nach 24 Monaten statt. Spätere oder frühere Änderungen der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer sind bedeutungslos.

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