Rz. 201

Das betriebliche Vorschlagswesen i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG umfasst Verbesserungsvorschläge, die nicht unter das Arbeitnehmererfindungsgesetz fallen (vgl. § 1 ArbNErfG). Für patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen enthält das Arbeitnehmererfindungsgesetz eine abschließende Regelung.[1] Auch sogenannte qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge, die wegen ihres geringen Neuheitsgrades nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, werden vom Arbeitnehmererfindungsgesetz erfasst (siehe § 20 Abs. 1 ArbNErfG). Sie werden daher umgekehrt vom Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG nicht erfasst. Für einfache Verbesserungsvorschläge verweist § 20 Abs. 2 ArbNErfG auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Insofern schließt das Arbeitnehmererfindungsgesetz die Mitbestimmung nicht aus. Verbesserungsvorschläge außerhalb des technischen Bereichs fallen insgesamt in den Bereich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG.

[1] Fitting, § 87 Rz. 542.

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