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Die vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelte, für die § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG das Mitbestimmungsrecht eröffnet, müssen gerade mit Akkord- und Prämienlohn vergleichbar sein. Es muss sich also um Vergütungen handeln, bei der die Leistung des Arbeitnehmers gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen wird; das Entgelt muss sich nach dem Verhältnis des Arbeitnehmers zur Bezugsleistung bestimmen (BAG, Beschluss v. 28.7.1981, 1 ABR 56/78[1]; BAG, Beschluss v. 22.10.1985, 1 ABR 67/83[2]). Entgeltsysteme, die zwar die Leistung honorieren, aber nicht eine Relation zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und einer Bezugsleistung herstellen, fallen damit nicht unter das Mitbestimmungsrecht. Herausgenommen sind insbesondere:
- Leistungszulagen, unabhängig von ihrer Vereinbarung im Tarifvertrag oder auf betrieblicher Ebene,
- Arbeitsplatzzulagen,
- übertarifliche Zulagen, die sich am Arbeitsmarktwert des Mitarbeiters orientieren können,
- Vergütungssysteme nach Hay, in denen kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Arbeitspensum des Arbeitnehmers und der Entgelthöhe hergestellt wird,
- Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Treueprämien oder Anwesenheits- und Pünktlichkeitsprämien,
- Betriebsergebnisbeteiligungen.
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